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Abfall und Gefahrgut |
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Abfall |
Festzustellen, ob ein Produkt Gefahrgut darstellt und wie es dann klassifiziert werden muss, ist Sache des Herstellers. Mit dieser Thematik muss sich der Verbraucher in der Regel nicht auseinander setzen. Doch viele Produkte werden nicht vollständig verbraucht und müssen entsorgt werden. Gerade bei der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, die gleichzeitig Gefahrgut darstellen, ist eine Fülle von Vorschriften und Gesetzen zu beachten.
Oder planen Sie, Produkte Ihres Unternehmens freiwillig vom Endverbraucher zurückzunehmen? Wir unterstützung Sie bei der freiwilligen Rücknahme nach § 25 Kreislaufwirtschaftsgesetz. Wünschen Sie kompetente Beratung für Abfalltransporte? Benötigen Sie Schulungen Ihres Personals im Umgang mit Sonderabfall? Oder suchen Sie tatkräftige Unterstützung für Ihren Gefahrgutbeauftragten bei der Überwachung von Gefahrgut-Abfalltransporten? Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung legt übrigens fest, daß ein Unternehmen keine Gefahrgutbeauftragten bestellen muß, wenn es nur als „Auftraggeber des Absenders“ auftritt und nicht mehr als 50t netto pro Kalenderjahr verlädt. Dies kann für die Entsorgung von Sonderabfällen ebenfalls in Anspruch genommen werden. Hierbei sind aber zwei wichtige Punkte zu beachten: Die Konstellation, daß das Unternehmen nur als Auftraggeber auftritt, sollte vertraglich wasserdicht dokumentiert werden. Ferner entbindet auch an dieser Stelle der Wegfall eines Gefahrgutbeauftragten nicht von den weiteren Verantwortungen (z.B. die des Verpackers hinsichtlich der Kennzeichnung) und der Schulungsverpflichtung für die Mitarbeiter. Zu kompliziert? Wir erklären es Ihnen gern. Fordern Sie unser unverbindliches Angebot ein! |
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Stand: September 2010/ 4.2