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Ausnahmegenehmigungen Immer
wieder können gefährliche Güter nicht oder nur
unter einem unverhältnismäßigen Aufwand
transportiert werden, wenn dies vorschriftenkonform geschehen
soll. Um dem abzuhelfen, bestehen Ausnahmen in der
Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV). Jeder Beförderer darf sie
für innerstaatliche Transporte nutzen. Vergleichbare
Regelungen gibt es durch die multilateralen Vereinbarungen, die
national und grenzüberschreitend genutzt werden dürfen. Doch
wenn auch diese Ausnahmen nicht anwendbar sind? Artikel 5 der
Gefahrgutverordnung erlaubt den zuständigen Landes- und
Bundesbehörden das Erlassen von Ausnahmen. Hier beginnen
jedoch die Probleme: Was muss ein Ausnahmeantrag formell
enthalten? Gibt es schon vergleichbare Ausnahmen in anderen
Bundesländern oder eine multilaterale Vereinbarung? Durch
welche Maßnahmen kann die Sicherheit des Transportes
weiterhin gewährleistet werden?
Doch
nicht nur im Transportsektor sind Ausnahmen möglich und
sinnvoll. Zudem verzahnt sich das Gefahrgutrecht oft mit anderen
Rechtsgebieten wie dem Abfallrecht (z.B. im Zusammenhang mit der
freiwillige
Rücknahme von Abfällen
durch Ihr Unternehmen gemäß § 25
Kreislaufwirtschaftsgesetz), dem Bundesimmissionsschutzgesetz
(Behandlung von Abfällen) oder der Gefahrstoffverordnung
(Lagerung brennbarer Flüssigkeiten). Ein gut vorbereiteter
und begründeter Antrag auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung hat auch gute Aussichten auf Erfolg. Hier
bieten wir Ihnen kompetente Unterstützung.
Fahrwegbestimmungen Eine
Fahrwegbestimmung gemäß Artikel 7 der GGVSE ist für
besonders gefährliche Güter vorgeschrieben. Sie muss bei
der zuständigen Behörde beantragt werden und gilt für
einen speziellen Transport oder einen bestimmten Zeitraum und ist
beim Transport mitzuführen. Dieser Antrag ist eher eine
Formsache, muss aber auch korrekt beantragt werden. Ähnlich
verhält es sich mit Sondergenehmigungen für die
Durchfahrt des Elbtunnels. Sie wissen nicht, ob ein Stoff, den
Sie befördern wollen, der Fahrwegbestimmung unterliegt? Kein
Problem. Wir prüfen das für Sie.
Behördliche
Betriebsbegehungen Wenn sich Kontrollorgane zur
Betriebsbegehung angekündigt haben, kann dies eine
Routineüberwachung sein oder eine gezielte Maßnahme. In
beiden Fällen zeigt sich schnell der Nutzen einer
fachkundigen Person, die auf sachlicher Ebene mit
Behördenvertretern argumentieren kann. Und, wenn nötig,
auch an Ort und Stelle Einspruch erheben kann. Wir begleiten Sie
bei Betriebsbegehungen und helfen Ihnen bei der Umsetzung
behördlicher Auflagen.
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