Behördenbegleitung


   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

   


Ausnahmegenehmigungen
Immer wieder können gefährliche Güter nicht oder nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand transportiert werden, wenn dies vorschriftenkonform geschehen soll. Um dem abzuhelfen, bestehen Ausnahmen in der Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV). Jeder Beförderer darf sie für innerstaatliche Transporte nutzen. Vergleichbare Regelungen gibt es durch die multilateralen Vereinbarungen, die national und grenzüberschreitend genutzt werden dürfen.

Doch wenn auch diese Ausnahmen nicht anwendbar sind?

Artikel 5 der Gefahrgutverordnung Straße/ Eisenbahn/ Binnenschiff (GGVSEB) erlaubt den zuständigen Landes- und Bundesbehörden das Erlassen von Ausnahmen. Hier beginnen jedoch die Probleme: Was muss ein Ausnahmeantrag formell enthalten? Gibt es schon vergleichbare Ausnahmen in anderen Bundesländern oder eine multilaterale Vereinbarung? Durch welche Maßnahmen kann die Sicherheit des Transportes weiterhin gewährleistet werden?

Doch nicht nur im Transportsektor sind Ausnahmen möglich und sinnvoll. Zudem verzahnt sich das Gefahrgutrecht oft mit anderen Rechtsgebieten wie dem Abfallrecht (z.B. im Zusammenhang mit der freiwillige Rücknahme von Abfällen durch Ihr Unternehmen gemäß § 25 Kreislaufwirtschaftsgesetz), dem Bundesimmissionsschutzgesetz (Behandlung von Abfällen) oder der Gefahrstoffverordnung (Lagerung brennbarer Flüssigkeiten).

Ein gut vorbereiteter und begründeter Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hat auch gute Aussichten auf Erfolg. Hier bieten wir Ihnen kompetente Unterstützung.

Fahrwegbestimmungen
Eine Fahrwegbestimmung gemäß Artikel 35 der GGVSEB ist für besonders gefährliche Güter vorgeschrieben. Wer die in Anlage I zur GGVSEB genannten Güter in der dort genannten Menge auf öffentlichen Straßen befördern will, muß Autobahnen nutzen. Der Weg zur Autobahn und von dort wieder weg wird dem Nutzer vorgeschrieben. Gleiches gilt für Strecken, wo eine Autobahn nicht genutzt werden kann oder deren Nutzung unzumutbar ist (z.B. aufgrund erheblicher Umwege).

Die Fahrwegbestimmung muß bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden und gilt für einen speziellen Transport oder einen bestimmten Zeitraum und ist beim Transport mitzuführen. Dieser Antrag ist eher eine Formsache, muss aber auch korrekt beantragt werden.

Sie wissen nicht, ob ein Stoff, den Sie befördern wollen, der Fahrwegbestimmung unterliegt? Kein Problem. Wir prüfen das für Sie. Genauso wie Möglichkeiten, aufgrund der Menge oder der Verpackungsart vielleicht doch nicht der Fahrwegbestimmung zu unterliegen.

Behördliche Betriebsbegehungen
Wenn sich Kontrollorgane zur Betriebsbegehung angekündigt haben, kann dies eine Routineüberwachung sein oder eine gezielte Maßnahme. In beiden Fällen zeigt sich schnell der Nutzen einer fachkundigen Person, die auf sachlicher Ebene mit Behördenvertretern argumentieren kann. Und, wenn nötig, auch an Ort und Stelle Einspruch erheben kann. Wir begleiten Sie bei Betriebsbegehungen und helfen Ihnen bei der Umsetzung behördlicher Auflagen.



Stand: Februar 2012/ 4_0