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Behördenbegleitung |
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Ausnahmegenehmigungen Doch wenn auch diese Ausnahmen nicht anwendbar sind? Artikel 5 der Gefahrgutverordnung Straße/ Eisenbahn/ Binnenschiff (GGVSEB) erlaubt den zuständigen Landes- und Bundesbehörden das Erlassen von Ausnahmen. Hier beginnen jedoch die Probleme: Was muss ein Ausnahmeantrag formell enthalten? Gibt es schon vergleichbare Ausnahmen in anderen Bundesländern oder eine multilaterale Vereinbarung? Durch welche Maßnahmen kann die Sicherheit des Transportes weiterhin gewährleistet werden? Doch nicht nur im Transportsektor sind Ausnahmen möglich und sinnvoll. Zudem verzahnt sich das Gefahrgutrecht oft mit anderen Rechtsgebieten wie dem Abfallrecht (z.B. im Zusammenhang mit der freiwillige Rücknahme von Abfällen durch Ihr Unternehmen gemäß § 25 Kreislaufwirtschaftsgesetz), dem Bundesimmissionsschutzgesetz (Behandlung von Abfällen) oder der Gefahrstoffverordnung (Lagerung brennbarer Flüssigkeiten). Ein gut vorbereiteter und begründeter Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hat auch gute Aussichten auf Erfolg. Hier bieten wir Ihnen kompetente Unterstützung.
Fahrwegbestimmungen Die Fahrwegbestimmung muß bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden und gilt für einen speziellen Transport oder einen bestimmten Zeitraum und ist beim Transport mitzuführen. Dieser Antrag ist eher eine Formsache, muss aber auch korrekt beantragt werden. Sie wissen nicht, ob ein Stoff, den Sie befördern wollen, der Fahrwegbestimmung unterliegt? Kein Problem. Wir prüfen das für Sie. Genauso wie Möglichkeiten, aufgrund der Menge oder der Verpackungsart vielleicht doch nicht der Fahrwegbestimmung zu unterliegen.
Behördliche
Betriebsbegehungen |
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Stand: Februar 2012/ 4_0