Der externe Gefahrgutbeauftragte


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Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) verlangt von Unternehmern und Inhabern von Betrieben, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, die Bestellung eines oder mehrerer Gefahrgutbeauftragten.

Die Voraussetzungen, die Betriebe von der Pflicht befreien, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, sind hoch angesetzt. Befreit sind Betriebe, die:

  • ausschließlich Gefahrgüter empfangen
    ODER

  • ausschließlich Gefahrgüter in freigestellten Mengen transportieren
    ODER

  • nicht mehr als 50t Gefahrgüter netto für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben transportieren
    ODER

  • nur als Auftraggeber des Absenders auftreten


Der Begriff Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben ist ausgesprochen wörtlich anzuwenden. Durch die Aufnahme des Auftraggebers des Absenders sind inzwischen auch Abfallerzeuger von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein Beförderungsvertrag zwischen Erzeuger und Entsorger abgeschlossen wurde.

Kann keine der oben genannten Befreiungen genutzt werden, muss mindestens ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Diese Funktion kann von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder einer dem Betrieb nicht zugehörigen Person wahrgenommen werden: Dem externen Gefahrgutbeauftragten also.



Vor allem für kleine und mittelständische Betriebe stellt der externe Gefahrgutbeauftragte eine sinnvolle Alternative dar. Denn der Gefahrgutbeauftragte muss nicht nur eine entsprechende Ausbildung samt Prüfung absolvieren, er muss auch stets auf dem neuesten Stand aller relevanten Vorschriften sein. Eine Aufgabe, die von einem Mitarbeiter, der hauptsächlich mit anderen Aufgaben betraut ist, kaum zu bewerkstelligen ist. Zudem verlangt der gewissenhafte Umgang mit einem so sensiblen Bereich wie dem Transport gefährlicher Güter von allen Beteiligten eine Aufmerksamkeit, die niemand als „lästige Nebensache“ betrachten darf.

Ein unverbindliches Angebot durch uns gibt Ihnen die Möglichkeit, interne und externe Kosten zu vergleichen. Einen Probe-Unterricht zur Beurteilung unserer fachlichen und didaktischen Kompetenzen führen wir gern bei Ihnen durch.

Stichwort Zeit
Das ADR/RID legt hier klare Maßstäbe an. Es stellt die ausdrückliche Forderung auf, der Gefahrgutbeauftragte müsse tatsächlich in der Lage sein, seine Aufgaben wahrzunehmen. Hierzu zählen Arbeitsmittel und Literatur ebenso wie die Zeit, die ihm nachweislich zur Verfügung steht... Stellt der Arbeitgeber diese Sachmittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung, verhält er sich ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Aber auch bei bereits im Betrieb bestellten Gefahrgutbeauftragten kann die Unterstützung durch einen externen Mitarbeiter sinnvoll sein. So ist z.B. der Einsatz eines übergeordneten Gefahrgutbeauftragten bei mehreren kleinen Filialien durchaus geeignet, ein hohes Niveau an Sicherheit zu erreichen. Gleiches gilt für den Abfallbereich, in dem immer mehr Stoffe als Gefahrgut transportiert werden müssen.

Übrigens: Die Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit nicht von der Pflicht, am Transport gefährlicher Güter beteiligtes Personal regelmäßig und ausreichend zu schulen.

Den Rechtstext der aktuellen Gefahrgutbeauftragtenverordnung finden Sie hier.



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Stand: September 2010/ 3.1