Der externe Gefahrgutbeauftragte


   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) verlangt von Unternehmern und Inhabern von Betrieben, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, die Bestellung eines oder mehrerer Gefahrgutbeauftragten.

Die Voraussetzungen, die Betriebe von der Pflicht befreien, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, sind hoch angesetzt. Befreit sind vereinfacht dargestellt Betriebe, die:

  • ausschließlich Gefahrgüter empfangen
    ODER

  • ausschließlich Gefahrgüter in freigestellten Mengen transportieren
    ODER

  • nicht mehr als 50t Gefahrgüter netto für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben transportieren
    ODER

  • nur als Auftraggeber des Absenders auftreten.


Der Begriff Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben ist ausgesprochen wörtlich anzuwenden. Durch die Aufnahme des Auftraggebers des Absenders sind inzwischen auch Abfallerzeuger von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein Beförderungsvertrag zwischen Erzeuger und Entsorger abgeschlossen wurde und keine weiteren Pflichten aus demGefahrgutrecht (z.B. Verpacken) durch den Erzeuger wahrgenommen werden.

Kann keine der oben genannten Befreiungen genutzt werden, muss mindestens ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Diese Funktion kann von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder einer dem Betrieb nicht zugehörigen Person wahrgenommen werden: Dem externen Gefahrgutbeauftragten also.

Der Transport auf hoher See kennt übrigens keine nicht kennzeichnungspflichtigen Transporte. Daher muß bei der Beteiligung an Seetransporten ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Wer ausschließlich Transporte in zusammengesetzten Verpackungen („LQ“) der freigestellten Mengen („EQ“) über die See verfrachtet, ist jedoch wiederum befreit.

Der Luftfracht-Sektor hingegen fordert von wirklich jedem Beteiligten (auch wenn er nur Verpackungen etikettiert) Schulungen, die behördlich anerkannt sein müssen. Das hat den Verordnungsgeber dazu bewogen, im Lufttransport keinen Gefahrgutbeauftragten mehr zu fordern.

Vor allem für kleine und mittelständische Betriebe stellt der externe Gefahrgutbeauftragte eine sinnvolle Alternative dar. Denn der Gefahrgutbeauftragte muss nicht nur eine entsprechende Ausbildung samt Prüfung absolvieren, er muss auch stets auf dem neuesten Stand aller relevanten Vorschriften sein. Eine Aufgabe, die von einem Mitarbeiter, der hauptsächlich mit anderen Aufgaben betraut ist, kaum zu bewerkstelligen ist. Zudem verlangt der gewissenhafte Umgang mit einem so sensiblen Bereich wie dem Transport gefährlicher Güter von allen Beteiligten eine Aufmerksamkeit, die niemand als „lästige Nebensache“ betrachten darf.

Ein unverbindliches Angebot durch uns gibt Ihnen die Möglichkeit, interne und externe Kosten zu vergleichen. Auch einen Probe-Unterricht zur Beurteilung unserer fachlichen und didaktischen Kompetenzen führen wir gern bei Ihnen durch.

Stichwort Zeit
Das Gefahrgutrecht legt hier klare Maßstäbe an. Es stellt die ausdrückliche Forderung auf, der Gefahrgutbeauftragte müsse tatsächlich in der Lage sein, seine Aufgaben wahrzunehmen. Hierzu zählen Arbeitsmittel und Literatur ebenso wie die Zeit, die ihm nachweislich zur Verfügung steht... Stellt der Arbeitgeber diese Sachmittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung, verhält er sich ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Aber auch bei bereits im Betrieb bestellten Gefahrgutbeauftragten kann die Unterstützung durch einen externen Mitarbeiter sinnvoll sein. So ist z.B. der Einsatz eines übergeordneten Gefahrgutbeauftragten bei mehreren kleinen Filialien durchaus geeignet, ein hohes Niveau an Sicherheit zu erreichen. Gleiches gilt für den Abfallbereich, in dem immer mehr Stoffe als Gefahrgut transportiert werden müssen.

Übrigens: Die Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit nicht von der Pflicht, am Transport gefährlicher Güter beteiligtes Personal regelmäßig und ausreichend zu schulen.

Was macht ein Gefahrgutbeauftragter tatsächlich?
Der Gb hat zunächst eine Beratungspflicht. Der Verordnungsgeber stellte bewußt die Aufklärung vor Kontrolle und Sanktion. Im Gegenzug eröffnet die GbV dem Gb ein Vortragsrecht an entscheidender Stelle im Unternehmen, wenn etwas im argen liegt. In der Beratung bzw. deren Einforderung liegt auch das größte Potenzial des Gb.

Zu den üblichen Geschäftszeiten des Unternehmens muß der Gb auch erreichbar sein. Für Urlaub und Krankheit müssen Vertreterregelungen bestehen. Verbirgt sich hinter den üblichen Geschäftszeiten eines Unternehmens der 24-Stunden-Schichtbetrieb, muß auch der Gb in dieser Zeit erreichbar sein!

Ferner muß der Gb für Kontrollen sorgen. Er muß sie also nicht selbst durchführen, jedoch verantworten und Aufzeichnungen darüber führen. So kann die Durchsicht eines Fahrzeuges vor Ort durch den Fuhrparkleiter erfolgen, während die Beförderungspapiere vom Gb selbst geprüft werden.

Ein halbes Jahr nach Ende des Geschäftsjahres muß der Gb einen Jahresbericht erstellen. Der gibt in sehr groben Rastern Auskunft darüber, welche Klassen und welche Mengen davon vom Unternehmen befördert wurden. Neu ist die Pflicht festzustellen, ob Güter darunter sind, für welche die besonderen Anforderungen des Sicherungsplanes gelten. Der Jahresbericht muß fünf Jahre aufbewahrt und den zuständigen Behörden auf Anforderung ausgehändigt werden.

Sofern es zu Zwischenfällen mit Gefahrgut gekommen sein sollte, ist der Gb verpflichtet, einen Bericht darüber zu verfassen – nachdem er alle sachdienlichen Hinweise erhalten hat. Hier geht es nicht um die Feststellung „wer hat Schuld?!“ sondern vielmehr darum, die Wiederholung dieses Zwischenfalles zu verhinern. Dies kann durch Schulungen, Arbeitsanweisungen, anderes Gerät usw. erfolgen.


Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung finden Sie hier auf der Seite des Bundesverkehrsministeriums. Die Bestellpflicht finden Sie in § 3, die Befreiungen davon in § 2. Die Aufgaben des Gb beschreibt § 8.



Stand: Februar 2012/ 4.0