Die Fachkraft für Arbeitssicherheit


   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

Durch das Arbeitsschutzgesetz wird die Forderung aufgestellt, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen. Hier sind nur Ausnahmen möglich, die abhängig von der Anzahl der Beschäftigten sind.

Neben einer Vielzahl von vorgeschriebenen Schulungen, Unterweisungen und Belehrungen der Mitarbeiter, die vornehmlich aus der Gefahrstoffverordnung und den jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften abzuleiten sind, müssen Unternehmen Gefährdungsbeurteilungen (Gefährdungsanalysen) durchführen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muß schriftlich dokumentiert werden. Die jeweils zuständigen Behörden haben das Recht der Einsichtnahme. Gerade diese Bestandsaufnahme kann durch einen externen Dienstleister fachlich und zeitlich geleistet werden. Und so ganz nebenbei ist er nicht „betriebsblind“.

Die Gefährdungsbeurteilung soll zunächst die betriebliche Gesamtsituation abbilden. Werden dabei Schwachstellen entdeckt, sind diese abzustellen. Ferner muß der Unternehmer auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung den Schulungsbedarf und seine Häufigkeit festlegen. Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften existieren in Deutschland (noch) parallel und sollten nicht unterlaufen werden. Aber bei einer entsprechenden Situation kann es sinnvoll sein, z.B. Schulungsintervalle wesentlich kürzer zu setzen, als von den Berufsgenossenschaften vorgesehen. Grundlage für dieses Vorgehen sind das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann durch einen internen, entsprechend geschulten Mitarbeiter oder durch einen Externen gestellt werden. Überall dort, wo für das Thema Sicherheit zu wenig Zeit zur Verfügung steht, ist die Bestellung externer Dienstleister sinnvoll. Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit enden übrigens nicht bei der „klassischen“ Sicherheitsverbesserung. Denn auch die Beurteilung von Bildschirmarbeitsplätzen und ihre ergonomische Gestaltung oder das Aufstellen eines Hautschutzplans zählen zu ihrem Tätigkeitsfeld.

Aber auch eine Zwischenlösung ist möglich: Ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgebildet, bestellt und regelmäßig tätig, können die zu leistenden Pflichtstunden auch anteilig durch einen Externen dargestellt werden. Begehungen besonderer Bereiche, Behördenbegleitungen oder Schulungsmaßnahmen lassen sich so kompetent bestreiten.

Wir bieten Ihnen die externe Gestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ebenso an wie die Unterstützung Ihrer Fachkraft bei der Erstellung von Gefährdungsanalysen oder der Unterweisung von Mitarbeitern.




Stand: Februar 2012/ 3.0