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Gefahrstoff |
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Abfall |
Gefahrgut und Gefahrstoff klingen sehr ähnlich. Zudem behandeln sie oft die gleichen Produkte. Das ist dann auch schon alles an Gemeinsamkeiten. Denn das Gefahrgut-Recht befaßt sich mit dem Transport zu Wasser, zu Lande und in der Luft. Das ADR regelt den Transport auf der Straße und heißt verwirrend „Europäisches Übereinkommen“. Doch das Europa des ADR-Vertrages hat z.B. Tunesien, Marokko, Weißrussland oder die Ukraine als Mitgliedsstaaten. Mit dem Europa der EU hat dies wenig zu tun. Das Gefahrstoff-Recht hingegen ist mit der deutschen Gefahrstoffverordnung die Umsetzung EU-europäischer Vorgaben. Produkte müssen als Gefahrstoff eingestuft werden, wenn von ihnen Gefahren beim Umgang oder beim Lagern ausgehen. Somit nimmt das Gefahrstoff-Recht den Schutz von Beschäftigten bzw. privaten Endverbrauchern wahr. Da zwei eigenständige Regelwerke vorliegen, nehmen sie auch unabhängig voneinander Klassifizierungen vor. Zwei Beispiele machen dies deutlich: Dieselkraftstoff ist eine entzündliche Flüssigkeit, die durch die Gefahrgut-Vorschriften als Produkt der Klasse 3 (entzündbare Flüssigkeiten) eingestuft und gekennzeichnet wird. Das Gefahrstoff-Recht bezeichnet Dieselkraftstoff als „entzündlich“. Im Gegensatz zum Transportrecht unterscheidet das Gefahrstoff-Recht zwischen „entzündlich“, „leicht entzündlich“ und „hoch entzündlich“. Dafür werden diese Begriffe für Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe gleichermaßen genutzt. Entzündliche Produkte erhalten jedoch kein Symbol. Da Dieselkraftstoff zudem gesundheitsschädliche Eigenschaften besitzt, erfolgt hierfür eine Kennzeichnung. Somit erhält Diesel folgende Kennzeichen:
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Leicht entzündliche Farben, die keine giftigen oder ätzenden Eigenschaften besitzen und sehr viskos sind, sind unter Nutzung einer Hintertür des ADR (2.2.3.1.5) kein Gefahrgut, wenn sie in Gebinden befördert werden, die nicht größer als 450L sind. Somit erfolgt für den Transport gar keine Kennzeichnung. Für den Umgang hingegen ist das Gefahrstoff-Symbol vorgeschrieben:
Dies bringt in der Praxis natürlich eine Menge Schwierigkeiten mit sich. Für den Transport solcher Produkte empfiehlt sich ein Eintrag in den Begleitpapieren „kein Gefahrgut im Sinne des ADR“. Das Gefahrstoffrecht stellt hohe Anforderungen an die Beteiligten. Vom Hersteller oder Importeur über den Händler bis zum gewerblichen Nutzer bestehen weit reichende Pflichten. Der Hersteller oder Inverkehrbringer muß jedes seiner Produkte auf alle relevanten Gefahren hin prüfen. Ganz gleich ob es sich um brennbare, krebserregende oder umweltgefährdende Stoffe handelt, alle relevanten Daten müssen ermittelt und in einem Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden. Der gewerbliche Endnutzer ist verpflichtet, ein Gefahrstoffkataster zu führen. Dieses muß auflisten, wo in seinem Betrieb mit welchen Gefahrstoffen umgegangen wird. Im Zuge dieser Zusammenstellung besteht dann die Pflicht zur Prüfung, ob statt der Gefahrstoffe mit weniger gefährlichen Ersatzstoffen gearbeitet werden kann. An dieser Stelle sollte neben Einkauf und Nutzung auch die Entsorgung der Abfälle betrachtet werden. Bestandteil des Gefahrstoffkatasters wiederum müssen die aktuellen Sicherheitsdatenblätter sein. Auf Grund des Katsters und der Sicherheitsdatenblätter sind dann für die Beschäftigten Betriebsanweisungen zu erstellen, anhand derer dokumentierte Unterweisungen durchgeführt werden müssen. Hinsichtlich der Durchführung und Dokumentation sind einige rechtliche Feinheiten zu beachten, um Rechtssicherheit zu erlangen. Betriebsanweisungen sind in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und müssen jederzeit zugänglich sein (z.B. Aushang am jeweiligen Arbeitsplatz). Untwerweisungen müssen bei Neuaufnahme einer Tätigkeit, Änderungen und mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Die Unterweisung kann durch interne oder externe Sachkundige durchgeführt werden. |
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Stand: September 2010/ 2.1