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Klassifizierung und Verpackung von Gefahrgut |
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Der Weg zur Klasse Gefahrgut
oder nicht? Für die Einstufung von Stoffen hält das Gefahrgutrecht genaue Definitionen für die jeweilige Klasse bereit. Treffen die dort genannten Stoffeigenschaften zu, muß innerhalb der jeweiligen Klasse eine passende Untergruppe gefunden werden. Dieses Verfahren setzt genaue Daten über den zu beurteilenden Stoff und chemische Grundkenntnisse voraus, um alle Daten richtig zu bewerten. Kompliziert wird die Angelegenheit, wenn ein Stoff Eigenarten verschiedener Klassen aufweist. So kann ein Stoff zum Beispiel der Klasse 3 (brennbare Flüssigkeiten) mit der Nebengefahr giftig oder der Klasse 6.1 (giftige Stoffe) mit der Nebengefahr brennbar zugeordnet werden. Spätestens hier beginnt das Betätigungsfeld für den Gefahrgutprofi. Doch nicht nur die Ersteinstufung eines Stoffes kann Probleme nach sich ziehen. Durch Novellierungen im Gefahrgutrecht ändern sich immer wieder bereits vorhandene Klassifizierungen. So führte das ADR 2005 eine Vielzahl neuer UN-Nummern ein, die z.T. neue Stoffe definieren. So werden seit 2005 die verschiedenen Aggregatzustände berücksichtigt, die bis dahin in einer UN-Nummer zusammengefaßt sein konnten.Teilweise entwachsen diese Änderungen nicht einmal dem Gefahrgutrecht, sondern anderen Rechtsgebieten. Novellierungen der Gefahrstoffverordnung beispielsweise machten Einordnungen zahlreicher Stoffe in die Klasse 9 des ADR notwendig. Gleiches gilt für die Änderungen, die durch das In-Kraft-Treten von REACh erfolgen. Produzenten, Abfüllern und Absendern verlangt dieds hohe Aufmerksamkeit bei Rechtsänderungen ab. Wir klassifizieren für Sie jeden Stoff und informieren Sie, sobald Änderungen relevanter Rechtsgebiete Umklassifizierungen notwendig machen. Wir erstellen Transportrecht-Angaben für Sicherheitsdatenblätter oder allgemeine Produktinformationen und beraten Sie, wie Ihre Produkte zu kennzeichnen sind. Verpackung nach Maß Ebenso umfangreich wie die Klassifizierung von Stoffen sind die Probleme bei der Verpackung. Die Wahl der Umschließung obliegt dem Verpacker bzw. Befüller einer Verpackung (§ 22 Absatz 1 GGVSEB). Er ist ebenso für die Kennzeichnung verantwortlich. Doch welche Verpackung darf genutzt werden? Wir prüfen anhand Ihrer konkreten Produktpalette, was wo hinein darf. Wir finden für Sie die kostengünstigste Variante zwischen Einweg- und Mehrwegverpackung oder beantragen für Sie Ausnahmen für besondere Verpackungsprobleme. Und wenn Sie Abfälle zur Beförderung aufgeben wollen, ermitteln wir für Sie, ob und wie die Ausnahme 20 (Transport verpackter gefährlicher Abfälle, ehemals Ausnahme 59) von Ihnen in Anspruch genommen werden kann. Sie möchten Ihre Verpackung lieber selbst auswählen? Kein Problem:
Das wars schon. |
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Stand: Februar 2012/ 4.0