Klassifizierung und Verpackung von Gefahrgut


   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

   

Der Weg zur Klasse

Gefahrgut oder nicht?
Wann ist ein Stoff, eine Zubereitung, eine Lösung oder ein
Abfall eigentlich Gefahrgut?
Gibt es Möglichkeiten, aus Gefahrgütern
Nicht-Gefahrgüter werden zu lassen?

Für die Einstufung von Stoffen hält das Gefahrgutrecht genaue Definitionen für die jeweilige Klasse bereit. Treffen die dort genannten Stoffeigenschaften zu, muß innerhalb der jeweiligen Klasse eine passende Untergruppe gefunden werden. Dieses Verfahren setzt genaue Daten über den zu beurteilenden Stoff und chemische Grundkenntnisse voraus, um alle Daten richtig zu bewerten.

Kompliziert wird die Angelegenheit, wenn ein Stoff Eigenarten verschiedener Klassen aufweist. So kann ein Stoff zum Beispiel der Klasse 3 (brennbare Flüssigkeiten) mit der Nebengefahr giftig oder der Klasse 6.1 (giftige Stoffe) mit der Nebengefahr brennbar zugeordnet werden. Spätestens hier beginnt das Betätigungsfeld für den Gefahrgutprofi.

Doch nicht nur die Ersteinstufung eines Stoffes kann Probleme nach sich ziehen. Durch Novellierungen im Gefahrgutrecht ändern sich immer wieder bereits vorhandene Klassifizierungen. So führte das ADR 2005 eine Vielzahl neuer UN-Nummern ein, die z.T. neue Stoffe definieren. So werden seit 2005 die verschiedenen Aggregatzustände berücksichtigt, die bis dahin in einer UN-Nummer zusammengefaßt sein konnten.Teilweise entwachsen diese Änderungen nicht einmal dem Gefahrgutrecht, sondern anderen Rechtsgebieten. Novellierungen der Gefahrstoffverordnung beispielsweise machten Einordnungen zahlreicher Stoffe in die Klasse 9 des ADR notwendig. Gleiches gilt für die Änderungen, die durch das In-Kraft-Treten von REACh erfolgen. Produzenten, Abfüllern und Absendern verlangt dieds hohe Aufmerksamkeit bei Rechtsänderungen ab.

Wir klassifizieren für Sie jeden Stoff und informieren Sie, sobald Änderungen relevanter Rechtsgebiete Umklassifizierungen notwendig machen. Wir erstellen Transportrecht-Angaben für Sicherheitsdatenblätter oder allgemeine Produktinformationen und beraten Sie, wie Ihre Produkte zu kennzeichnen sind.

Verpackung nach Maß

Ebenso umfangreich wie die Klassifizierung von Stoffen sind die Probleme bei der Verpackung. Die Wahl der Umschließung obliegt dem Verpacker bzw. Befüller einer Verpackung (§ 22 Absatz 1 GGVSEB). Er ist ebenso für die Kennzeichnung verantwortlich.

Doch welche Verpackung darf genutzt werden? Wir prüfen anhand Ihrer konkreten Produktpalette, was wo hinein darf. Wir finden für Sie die kostengünstigste Variante zwischen Einweg- und Mehrwegverpackung oder beantragen für Sie Ausnahmen für besondere Verpackungsprobleme. Und wenn Sie Abfälle zur Beförderung aufgeben wollen, ermitteln wir für Sie, ob und wie die Ausnahme 20 (Transport verpackter gefährlicher Abfälle, ehemals Ausnahme 59) von Ihnen in Anspruch genommen werden kann.

Sie möchten Ihre Verpackung lieber selbst auswählen? Kein Problem:

  1. Klassifizieren Sie Ihr Produkt korrekt. Beachten Sie dabei die verkehrsträger-spezifischen Unterschiede.

  2. Ermitteln Sie die Verpackungsanweisung(en) für Ihr Produkt. Hier stehen die Verpackungsarten (Kiste, Faß usw.), die Sie nutzen dürfen und die Mengen, die Sie maximal darin verpacken dürfen.

  3. Beachten Sie mögliche Sondervorschriften für Ihr Produkt. So sind bei verschiedenen Stoffen z.B. Entlüftungsverschlüsse vorgegeben.

  4. Suchen Sie sich die Verpackung aus, die Sie nutzen wollen und suchen Sie sich dazu einen Hersteller.

  5. Lassen Sie sich vom Hersteller die Zulassung der Verpackung zukommen. Prüfen Sie, ob der Zulassungsschein mit Ihren Verpackungsanweisungen vollständig übereinstimmt (ist der Entlüftungsverschluß vorgeschrieben, muß er auch in der Zulassung als geprüft und zugelassen erscheinen usw.).

  6. Prüfen Sie, ob Ihr Produkt für die Verpackung zugelassen bzw. nicht ausgeschlossen ist.

  7. Verpacken Sie Ihr Produkt und etikettieren Sie die Verpackung. Beachten Sie auch hier wieder die möglichen Differenzen zwischen den Verkehrsträgern. Und beachten Sie bei Flüssigkeiten die Vorgaben zum füllungsfreien Raum.

Das wars schon.



Stand: Februar 2012/ 4.0