|

|
GLOSSAR
|
|

|
|
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
|
|
|
|
|
|
|
|
A 1.)
Kennbuchstabe für „erstickend“ (engl. „asphyxiant“).
Findet u.a. Anwendung bei den Klassifizierungscodes
des Gefahrgutrechts.
2.)
Tunnelkategorie.
|
|
|
A33 Referat
im BMVBW;
Grundsatzabteilung für den Transport von Gefahrgut.
|
|
|
Abfall Stoffe,
deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen
muß. Definiert im Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz.
|
|
|
Abfallschlüsselnummer Dient
der Klassifizierung
von Abfällen auf Grundlage
der AVV.
|
|
|
Abfallwarntafel Hinweistafel
auf den Transport von Abfällen.
Ausführung: Weiß, retroreflektierend, Abmessungen von
30 (Höhe) x40 cm. Als Aufschrift weist ein schwarzes „A“
(Höhe 20cm, Strichstärke 2cm) auf Abfall hin. Anbringung
vorn und hinten nicht höher als 1,50m über der Fahrbahn
durch den Fahrzeugführer (!) wenn Abfälle geladen sind
(Ausnahmen sind möglich). Vergleiche auch mit „Warntafeln
für Rettungskräfte“.
|

|
|
|
AbfVerbrV Abfallverbringungsverordnung.
|
|
|
ABL Amtsblatt
(eines Landes- oder Bundesministeriums, der EU)
|
|
|
ABS 1.)
Anti-Blockier-System. Verhindert das Blockieren von Rädern
beim Bremsen. Für Gefahrgut-Fahrzeuge z.T. vorgeschrieben
durch die besondere
Zulassung gem. Teil 9
ADR. 2.) American Bureau of Shipping.
|
|
|
Absender Gemäß
GGVSEB
derjenige, der mit einem Beförderer
einen Beförderungsvertrag schließt (der Vertrag kann
mündlich, z.B. durch eine telefonische Beauftragung
erfolgen). Zu den Pflichten des Absenders gehören der Hinweis
auf das Gefahrgut,
die Übergabe des Beförderungspapiers
und der Hinweis auf die Fahrwegbestimmung.
Siehe auch
Auftraggeber
des Absenders.
|
|
|
ABV Automatischer
Blockierverhinderer.
|
|
|
ACIC Australian
Chemical Industry Council, Sidney.
|
|
|
ACS American
Chemical Society. Amerikanischer Chemieverband. Zu den
Unterorganisationen des ACS gehört der CAS.
|
|
|
ADN Accord
eurppéen relatif au transport international des
marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure.
Europäisches Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher
Güter auf
Binnengewässern. Regelt den Transport zwischen den
Mitgliedsstaaten. Erstellt durch die
ZKR.
|
|
|
ADNR Accord
eurppéen relatif au transport international des
marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure sur le
Rhin. Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter
auf dem Rhein. National
umgesetzt durch die GGVBinsch.
Durch die Ratifizierung des ADN wird seit 2008
nur noch vom ADNR auf das ADN als materielles Recht verwiesen.
|
|
|
ADN-Staaten Dem
ADN-Abkommen sind beigetreten: Bulgarien,
Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Niederlande,
Österreich, Polen, Republik Moldau, Rumänien,
Russische Förderation, Ungarn. Stand: August 2010
|
|
|
ADSp Allgemeine
Deutsche Spediteurbedingungen.
|
|
|
ADR 1.)
Accord européen relatif au transport international des
marchandises Dangereuses
par Route. Europäisches
Übereinkommen über den Transport gefährlicher
Güter auf der Straße. Das ADR regelt mit seinen
Anlagen A und B den grenzüberschreitenden Transport unter den
Mitgliedsstaaten.
Grundlage des ADR sind die Empfehlungen der UN. Siehe auch RID.
2.)
Ausschuß der Regionen.
3.)
Automatic Dialog Replacement. Filmtechnik zur Neuvertonung.
|
|
|
ADR-Bescheinigung „Gefahrgut-Führerschein“,
auch Basiskurs bezeichnet. Die ADR-Bescheinigung weist die
Teilnahme an einer Fahrerschulung zum Transport gefährlicher
Güter nach, siehe auch Abschnitt 8.2.1
ADR. Gültigkeit 5 Jahre; wird in
Deutschland durch die IHK
ausgestellt und verlängert. Lehrgangsdauer 2 ½ Tage
zuzüglich Prüfung, Verlängerung 1 ½ Tage
zuzüglich Prüfung. Zwischen den Verlängerungsintervallen
müssen ADR-Fahrer durch den Arbeitgeber regelmäßig
unterwiesen
werden. Die ADR-Bescheinigung ist nur für die Beförderung
in kennzeichnungspflichtigen Mengen erforderlich. Für die
Klassen
1 und 7 sowie Tanktransporte
sind Aufbaukurse notwendig. Die
zuständigen Behörden der ADR-Vertragsstaaten
führen inzwischen Listen über die Inhaber aller
ausgestellten ADR-Bescheinigungen, um Terroristen zu
identifizieren (Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR).
Vergleiche auch Sicherungsplan.
|
 (Vorder-
und Rückseite)
|
|
|
ADR-Vertragsstaaten Dem
ADR-Abkommen sind beigetreten: Albanien,
Andorra, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien, Bulgarien, Dänemark,
Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Herzegowina, Irland, Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland,
Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien,
Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen,
Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation,
Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien,
Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine,
Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland (Belarus),
Zypern (griechischer Teil).
Vergleiche
auch: RID-Vertragsstaaten; Stand:
August 2010
|
|
|
AEO Authorized
Economic Operator.
|
|
|
ADV Arbeitsgemeinschaft
deutscher Flughäfen.
|
|
|
AGBF Arbeitsgemeinschaft
der Leiter der Berufsfeuerwehren.
|
|
|
AGBwGGVSE Allgemeine
Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur GGVSE.
|
|
|
AGGB Ständiger
Ausschuß Gefahrgut.
|
|
|
AGN Europäisches
Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen
von internationaler Bedeutung. Vergleiche auch ADN.
|
|
|
AGS 1.)
Ausschuß für Gefahrstoffe,
Bonn 2.) Arbeitsgemeinschaft
Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder, Bonn.
|
|
|
AHO Allgemeine
Hafenordnung.
|
|
|
Air Way Bill
(AWB) Frachtbrief
für die Luftbeförderung.
|
|
|
AK Siehe
Aufbaukurs.
|
|
|
AKMP Akkreditierungsstelle
der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug
des Gefahrstoffrechts.
|
|
|
ALB Allgemeine
Leistungsbedingungen
|
|
|
Albanien Nationalitätskennzeichen
AL. Vertragsstaat des ADR
und des RID.
|
|
|
Algerien Nationalitätskennzeichen
DZ. Vertragsstaat des RID,
jeoch nicht des ADR.
|
|
|
AltÖlV Altölverordnung.
|
|
|
Andorra Nationalitätskennzeichen
AND. Vertragsstaat des ADR
seit 23. Juli 2009.
|
|
|
ÄndV Änderungsverordnung.
|
|
|
ANSI American
National Standard Institute, New York. Amerikanische
Normungsbehörde.
|
|
|
AOG Aircraft
on ground. Bezeichnet (Ersatz-) Teile, die erforderlich sind, um
ein Flugzeug wieder flugfähig/ flugsicher zu machen. Solang
dieses Teil fehlt, darf der Flieger nicht in die Luft. So
gekennzeichnete Produkte sollen mit oberster Priorität
befördert werden (i.d.R. durch KEP-Diestleister
auf der Straße).
|
|
|
ARAS Arbeitsausschuß
für biologische Arbeitsstoffe.
|
|
|
Arbeitsschutzausschuß Betriebliches
Gremium, das viermal jährlich tagen soll. Teilnehmer sollen
sein: Vertreter von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Fachkraft
für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragter.
Der Arbeitsschutzausschuß soll die Arbeitssicherheit im
Betrieb gewährleisten, bestehende Prozesse unter
Sicherheitsaspekten fortschreiben und im Fall von betrieblichen
Veränderungen an der Gefährdungsbeurteilung
mitwirken.
|
|
|
Arbeitssicherheitsausschuß Siehe
Arbeitsschutzausschuß.
|
|
|
Aserbaidschan Nationalitätskennzeichen
AZ. Vertragsstaat des
ADR,
jeoch nicht des RID.
|
|
|
ASF Abfallsammelbehälter
flüssig. I.d.R. ein IBC.
|
|
|
ASN Abfallschlüsselnummer
|
|
|
ASP Abfallsammelbehälter
pastös. I.d.R. ein IBC.
|
|
|
ASTM American
Society for Testing an Materials, Conshohocken, USA. Amerikanische
Gesellschaft zur (freiwilligen) Entwicklung von internationalen
Standards.
|
|
|
ASV Ausschuß
Stoffe/ Verpackungen.
|
|
|
ATCO Association
of Tank Container Operators.
|
|
|
AT-Fahrzeug Fahrzeug
für die Beförderung gefährlicher
Güter.auf der Straße gemäß Teil 9 ADR.
AT-Fahrzeuge sind für den Transport von Tanks
zugelassen und verfügen über eine besondere
Zulassung. AT-Fahrzeuge dienen der Beförderung von
Gefahrgütern,
die nicht in EX/II-Fahrzeugen,
EX/III-Fahrzeugen,
FL-Fahrzeugen
oder OX-Fahrzeugen
befördert werden müssen (also anderen Gütern als
explosionsgefährlichen oder brennbaren flüssigen Gütern
sowie Wasserstoffperoxid).
Fahrzeuge
mit einer AT-Zulassung müssen über verschiedene
Ausstattungsmerkmale verfügen wie z.B. ABV,
Retarder
oder besonders gekapselte elektrische Leitungen.
|
|
|
AtG (Deutsches)
Atomgesetz.
|
|
|
ATT Ausschuß
Tank/ Technik.
|
|
|
Aufbaukurs Zusätzliche
Ausbildung für Fahrzeugführer; erforderlich für
kennzeichnungspflichtige Mengen Gefahrgüter
der Klassen
1 und 7 sowie Beförderungen in Tanks.
Teilnahme ist nur mit einer bestehenden ADR-Bescheinigung
möglich. Lehrgangsdauer 1 ½ (Tank)
Tage bzw. 1 Tag (Klasse
1 oder 7) zuzüglich Prüfung, Verlängerung 1 ½
Tage zuzüglich Prüfung (im Rahmen der regulären
Verlängerung der ADR-Bescheinigung).
|
|
|
Auftraggeber des Absenders Gemäß
GGVSEB
derjenige, der einen Absender
beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgüter
zu versenden. Der Auftraggeber des Absenders entsteht u.a. in der
gängigen Sub-Vergabe von Transportaufträgen
(ursprünglicher Versender ist „Auftraggeber des Absenders“,
Auftragnehmer verkauft an Subunternehmer und wird so zum Absender,
Subunternehmer ist Beförderer).
Pflicht
des Auftraggebers des Absenders ist u.a. die Übermittlung der
Klassifizierung
und Sendungsstruktur sowie der Hinweis auf die Fahrwegbestimmung.
|
|
|
Authorized
Economic Operator (AEO) Englisch für
„zugelassener
Wirtschaftsbeteiligter“.
|
|
|
ÄVO Änderungsverordnung.
Eine Verordnung zur Änderung einer Verordnung (z.B. ÄVO
zur Gefahrstoffverordnung).
|
|
|
AVV 1.)
Europäische Abfallverzeichnis-Verordnung.
Stuft Abfälle mit 6-stelligen Abfallschlüsselnummern
ein. Die Einstufung erfolgt
zunächst durch Zuordnung der Entstehungs-Branche, dann einer
feineren Aufzählung verschiedener branchentypischer Prozesse
und zuletzt durch eine numerische Aufzählung.
2.)
Allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen.
|
|
|
AWB Siehe
Air Way Bill.
|
|
|
|
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
|