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GLOSSAR
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A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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Gase Gemäß
ADR/
RID
sind Gase definiert als Stoffe, die bei 50°C
einen Dampfdruck
von mehr als 300 kPa
(3bar)
haben oder bei 20°C und dem Standarddruck von 101,3kPa
vollständig gasförmig sind.
Vergleiche auch flüssig
und fest.
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Gasflasche Siehe
Flasche.
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Gascontainer mit mehreren Elementen
(MEGC) Ein
aus mehreren Elementen bestehdes Beförderungsgerät.
Diese Elemente sind durch ein Sammelrohr miteinander verbunden und
in einem Rahmen montiert. Die Elemente eines MEGC können
Flaschen,
Großflaschen,
Druckfässer
sowie Tanks
sein. MEGC haben einen Fassungsraum von mehr
als 450 Liter für Gase
der Klasse
2. MEGC sind nicht fest mit dem Fahrzeug
verbunden.
Im
Sinne des ADR/
RID
ist das MEGC auch als Container
anzusehen. Dies betrifft die Kennzeichnung
des MEGC mit Warntafeln
und Großzetteln
ebenso wie die Anwendung des CSC.
Siehe auch Kapitel 6.7 ADR/
RID.
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Gb Gefahrgutbeauftragter.
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GbBw Gefahrgutbeauftragter
der Bundeswehr.
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GBl Gesetzblatt.
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GbV Gefahrgutbeauftragtenverordnung
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GC-Code (Deutscher)
Code für Bau und Ausrüstung von Schiffen für die
Beförderung von verflüssigten Gasen als Massengut.
Vergleiche auch „IGC-Code“.
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GebOST Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr.
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Gedeckte
Fahrzeuge Bei
gedeckten Fahrzeugen
i.S.d.
ADR
handelt es sich um
Zugmaschinen/ Anhänger mit geschlossenen Aufbauten
(Kastenaufbau). Vergleiche auch bedeckte
und offene
Fahrzeuge. Gedeckte Fahrzeuge ohne besondere
Einrichtungen gelten als nicht ausreichend belüftet für
den Transport von Gasen. Die Nutzung des Hinweisschildes
„Vorsichtig öffnen“ ist in Deutschland unzulässig!
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Gefahrdiamant Siehe
Gefahrendiamant.
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Gefahrendiamant Amerikanisches
Kennzeichnungssystem. Details nebst Bildern finden Sie hier.
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Gefahrgut Stoffe
und Gegenstände, von denen während des Transports
Gefahren ausgehen (z.B.
leicht entzündlich, giftig, ätzend, umweltgefährdend).
Gefahrgüter können gleichzeitig Gefahrstoffe
sein, müssen es aber nicht zwangsläufig.
So lange sich ein Produkt im Transport befindet (keine Lagerung,
nur transportbedingte Zwischenaufenthalte von max. 24h), gilt
vorrangig das Transportrecht. Die Unterscheidung der Art der
Gefahr erfolgt für Gefahrgüter durch die Einteilung in
Klassen.
Die
Gefahr kann abhängig vom Verkehrsträger sein. So sind
z.B. bestimmte Produke nur im Seeverkehr Gefahrgut durch die
Eigenschaft „Meeresschadstoff“.
Ob
ein Stoff oder Gegenstand Gefahrgut ist, definieren die
Klassifizierungsvorschriften des jeweiligen Verkehrsträgers.
Folgende Verkehrsträger werden unterschieden: Straße
(ADR),
Schiene (RID),
Binnenschiff (ADN),
See (IMDG-Code),
Luft (IATA-DGR).
Durch die Harmonisierungsbemühungen werden die
Klassifizierungsvorschriften der einzelnen Verkehrsträger
immer mehr angeglichen. Dennoch liegen auch weiterhin Unterschiede
vor.
Auf
dem Verkehrsträger Straße wird unterschieden zwischen
„kennzeichnungspflichtigen“ und „nicht
kennzeichnungspflichtigen“ Transporten. Während die
kennzeichnungspflichtigen Transporte mit einer Warntafel
gekennzeichnet werden müssen, die auf
das Gefahrgut hinweist, besteht dieser Warnhinweis bei nicht
kennzeichnungspflichtigen Beförderungen
(Mindermengentransport) nicht. Kennzeichnungspflichtige Transporte
dürfen nur durch Fahrer durchgeführt werden, die im
Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung
sind (evtl. zuzüglich eines
Aufbaukurses);
die Beförderungseinheit
ist mit besonderer Schutzausrüstung
auszustatten. Unabhängig von der Kennzeichnungspflicht
stellen beide Varianten einen Gefahrguttransport dar. Die
Beförderungspapiere,
Verpackungen, Pflichten und Verantwortlichkeiten müssen auch
bei Mindermengentransporten vorschriftenkonform sein.
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Gefahrgutausnahmeverordnung
(GGAV) Enthält national anwendbare Ausnahmen, die den
Transport gefährlicher Güter auf Straße, Schiene
oder Binnenwasserstraßen erleichtern können. Diese
Ausnahmen sind i.d.R. an Bedingungen geknüpft. Wird eine
dieser Bedingungen nicht eingehalten, gilt die Ausnahme als nicht
angewandt! Ausnahmen der GGAV sind zeitlich befristet, nach ihrem
Auslaufen darf sie nicht mehr angewandt werden.
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Gefahrgutbeauftragter
(Gb) Aufgrund der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung bestellter Berater. Der
Gefahrgutbeauftragte soll die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
sicherstellen, indem er überwacht, schult und den Unternehmer
berät. Weitere Informationen finden Sie hier.
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Gefahrgutbeauftragtenverordnung Offiziell:
„Verordnung über der Bestellung von
Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen
in Unternehmen und Betrieben“ vom 26. März 1998,
zuletzt geändert am 03. August 2010. Regelt u.a. die
Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
sowie ihre Überwachungspflichten und die
Schulung
beauftragter und sonstiger verantwortlicher Personen.
Setzt die Sicherheitsberater-Richtlinie der EU um und gilt seit
1999 europaweit.
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Gefahrgutbeförderungsgesetz
(GGBefG) Gesetz
über die Beförderung gefährlicher
Güter (Gefahrgutbeförderungs-Gesetz).
Grundlage der Gefahrgutverordnungen (Straße/
Schiene, See,
Binnenschiff),
der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung
und Gefahrgutausnahmeverordnung.
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Gefahrgutkontrollverordnung
(GefKontrollV) Verordnung
über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße
und in den Unternehmen
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Gefahrgutkostenverordnung
(GGKostV) Kostenverordnung
für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher
Güter durch Kontrollbehörden.
Regelt u.a. die Gebühren des Besuchs der Gewerbeaufsicht.
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Gefahrgutverordnung
Straße,
Eisenbahn,
Binnenschiff (GGVSEB) Nationale
Gefahrgutverordnung
zur Umsetzung von ADR/
RID
und ADN.
Die GGVSEB legt zudem die Pflichten der am Transport beteiligten
sowie die Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen fest.
Ferner enthält die GGVSEB Abweichungen vom ADR
wie z.B. die Fahrwegbestimmung
und nationale Beförderungsverbote für
besonders gefährliche Stoffe wie bestimmte Dioxine.
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Gefahrstoff Stoffe,
von denen während des Umgangs und beim Lagern
Gefahren ausgehen. Geregelt im Europäischen Gefahrstoffrecht
bzw. der nationalen Umsetzung durch die Gefahrstoffverordnung.
Gefahrstoffe können gleichzeitig Gefahrgüter
sein, müssen es aber nicht zwangsläufig.
Wer Gefahrgüter transportiert, die auch Gefahrstoffe sind,
hat Umgang mit Gefahrstoffen i.S.d. Gefahrstoffverordnung.
Somit liegt auch für Fahrer oder Verladepersonal eine
Schulungsverpflichtung vor.
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Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV) Regelwerk
für Gefahrstoffe.
Enthält Vorgaben für den Umgang, das Inverkehrbringen,
die Kennzeichnung, die Schulung der Mitarbeiter und die Lagerung.
Klassifiziert Stoffe nach ihren Gefahreneigenschaften (z.B. als
ätzend, giftig, krebserregend oder erbgutschädigend).
Wirkt sich auch auf den Transport aus.
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Gefahrensymbole Symbole
zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen.
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Gefahrzettel Symbole
zur Kennzeichnung von Gefahrgut.
Mindestgröße für Versandstücke:
10x10 cm (bei kleinen Versandstücken darf die Abbildung
verkleinert werden), Mindestgröße für Tanks
und Container:
25x25cm (Großzettel).
Definiert im Kapitel 5.2 ADR/
RID/
IMDG-Code.
Gefahrzettel stellen die beim Transport drohende Hauptgefahr
und ggf. Nebengefahren
dar, Gefahren bei Umgang oder der Entsorgung geben sie nicht
wieder.
Eine
Übersicht über die Gefahrzettel des Gefahrgutrechts
finden Sie hier.
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GefÄndV Gefahrgut-Änderungsverordnung.
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GefStoffV Gefahrstoffverordnung.
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Genetisch
manipulierte Mikroorganismen (GMMO) Feststehender
Begriff des Gefahrgutrechts.
Mikroorganismen, deren Genmaterial bewußt
so verändert wurde, wie es in der Natur nicht vorkommt.
Derartige GMMO stellen grundsätzlich Gefahrgut
dar. Sofern es sich nur um verändertes
Genmaterial handelt, sind sie in der Klasse
9 einzustufen.
Handelt es sich zudem um ansteckungsgefährliche
Mikroorganismen, sind sie der Klasse
6.2 zugeordnet. Wurden diese GMMO jedoch von
allen am Transport beteiligten Staaten zur Verwendung zugelassen,
unterliegen sich nicht den Vorschriften des Gefahrgutrechts
(vorausgesetzt, es bestehen keine weiteren
Gefahreneigenschaften).
Die
Beförderung derartiger GMMO in lebenden Tieren ist verboten,
es sei denn, ein Transport ist anders nicht möglich.
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Genetisch
manipulierte Organismen (GMO) Feststehender
Begriff des Gefahrgutrechts.
Organismen, deren Genmaterial bewußt so
verändert wurde, wie es in der Natur nicht vorkommt.
Derartige GMO stellen grundsätzlich
Gefahrgut
dar. Sofern es sich nur um verändertes
Genmaterial handelt, sind sie in der Klasse
9 einzustufen.
Wurden diese GMO jedoch von allen am Transport beteiligten Staaten
zur Verwendung zugelassen, unterliegen sich nicht den Vorschriften
des Gefahrgutrechts
(vorausgesetzt, es bestehen keine weiteren
Gefahreneigenschaften).
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GESAMP Joint
Group of Experts on the Scientific Aspects of Marine Pollution.
Expertenrunde zur wissenschaftlichen Betrachtung der
Meeresverschmutzung.
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GFK Glasfaserverstärkte
ungesättigte Polyesterharz- oder glasfaserverstärkte
Epoxidharz-Formstoffe.
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GG 1.) Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland.
2.)
Übliche Abkürzung für Gefahrgut.
3.)
Kraftfahrzeug-Kennzeichen „Groß-Gerau“
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GGAV Gefahrgutausnahmeverordnung.
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GGBefG Gefahrgutbeförderungs-Gesetz.
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GGBefZustVO Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach
den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher
Güter
(Gefahrgutbeförderungszuständigkeitsverordnung). Gibt's
wirklich.
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GGBfÄndG Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher
Güter. Kein Kommentar.
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GGBG Gefahrgutbeförderungsgesetz,
Österreich.
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GGBV 1.)
Gefahrgutbeförderungsverordnung, Österreich.
2.) Verordnung
über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung
gefährlicher
Güter auf Straße, Schiene und
Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung), Schweiz.
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GGKontrollV Gefahrgutkontroll-Verordnung.
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GGKostV Gefahrgutkosten-Verordnung.
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GGVBinSch Gefahrgutverordnung
Binnenschifffahrt. Nationale Umsetzung des ADNR.
Nicht mehr gültig, siehe auch GGVSEB.
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GGVS Gefahrgutverordnung
Straße. Nicht mehr gültig. Siehe auch GGVSE
bzw. GGVSEB.
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GGVSee Gefahrgutverordnung
See. Nationale Umsetzung des IMDG-Code.
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GGVSE Gefahrgutverordnung
Straße / Eisenbahn. Regelt den nationalen Transport
gefährlicher Güter auf Straße und Schiene auf
Grundlage des ADR/
RID.
Seit 2009 ersetzt durch die GGVSEB.
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GGVSEB Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn, Binnenschiff.
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GGZV Verordnung
über die Zuständigkeiten nach dem
Gefahrgutbeförderungsrecht
(Gefahrgutzuständigkeitsverordnung).
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GHS Globaly
Harmonized System of Classification and Labeling . Weltweites
System zur einheitlichen Einstufung und Kennzeichnung von
Gefahrstoffen.
Bezieht sich auf alle Arten von Gefahrstoffen, also auch Abfälle.
In Europa durch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingeführt.
Stoffe müssen ab dem 01. Dez. 2010, Gemische ab dem 01. Juni
2015 gemäß den GHS-Kriterien klassifiziert und
gekennzeichnet werden.
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GLP Good
Laboratory Practice. Gute Labor-Praxis. Anweisungen zur
Verbesserung der Tätigkeiten im Labor; soll u.a. die
Reproduzierbarkeit und Dokumentation der Ergebnisse verbessern.
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Glycolether Siehe
Glykolether.
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Glykolether Stoffgruppe,
aus der solch wundersame Dinge entstehen wie Bremsflüssigkeit,
Lösungsmittel oder Weichmacher. Siehe auch
www.glycol-ethers.eu.
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GMMO Genetisch
manipulierte Mikroorganismen.
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GMP Good
Manufacturing Practice. Gute Fertigungspraxis. EU-Richtlinie für
die Qualitätssicherung in der Herstellung von Lebens-,
Arznei- und Futtermitteln.
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GMO Genetisch
manipulierte Organismen.
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GPSG Geräte-
und Produktsicherheitsgesetz. Nachfolger des
„Gerätesicherheitsgesetzes (GSG)“.
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Griechenland Nationalitätskennzeichen
GR. Vertragsstaat des ADR
und des RID.
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Großflasche Ortsbewegliches
Druckgefäß,
nahtlos gefertigt. Der Fassungsraum liegt zwischen 150 und 3000L.
Siehe auch Flaschen,
MEGC,
Druckfässer
und Flaschenbündel
sowie Tanks
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Großpackmittel Großpackmittel
(IBC)
sind definiert im Kapitel 6.5 ADR/
RID.
Ihre Kapazität kann bis zu 1,5m3 für
Verpackungsgruppe
I bzw. 3m3 für
Verpackungsgruppe
II + III betragen. Großpackmittel
dienen dem Transport fester
oder flüssiger
Gefahrgüter.
Großpackmittel für feste
Stoffe können starr oder flexibel
(F-IBC,
z.B. Bigbags)
ausgelegt sein. Kombinations-IBC
sind ebenfalls möglich. Starre
Großpackmittel für feste
Stoffe können eine Doppelzulassung
als Versandstück
und Großpackmittel aufweisen.
Großpackmittel müssen mit Gefahrzetteln
und UN-Nummern
an zwei gegenüberliegenden Seiten
gekennzeichnet werden.
Großpackmittel
müssen alle 2½ Jahre einer Sichtprüfung und alle
5 Jahre einer Inspektion unterzogen werden. Inspektionen dürfen
durch zugelassene Prüfstellen durchgeführt werden. Die
Zulassung erteilt in Deutschland die BAM;
eine Übersicht über diese Püfstellen finden Sie
hier.
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Großverpackung Durch
die Strukturreform
eingeführtes Verpackungsmittel. Es darf
maximal 3m3 groß sein sein. Großverpackungen
sind im ADR
in Unterabschnitt 4.1.4.3 definiert.
Großverpackungen werden nicht direkt mit Gefahrgütern
befüllt, sondern dienen der Aufnahme kleinerer Verpackungen
(z.T. ohne Codierung).
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Großzettel Symbole
zur Kennzeichnung von Tanks,
loser
Schüttung, MEGC
und Containern
im Landverkehr und zur Kennzeichnung von CTUs
im Seeverkehr. Größe mindestens 25x25cm. Das
amerikanische Gefahrgutrecht fordert die Größe 30x30cm,
daher ist auch dieses Format üblich. Englisch „Placard“.
Definiert im Teil 5.3 ADR/
RID/
IMDG-Code.
Vergleiche auch Gefahrzettel.
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GSBL Gemeinsamer
Stoffdatenpool Bund/ Länder. Umfangreiche Datenbank mit
Suchfunktionen u.a nach Stoffnamen, CAS-Nummern
und EINECS-Nummern
für gefährliche
Stoffe.
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GSG Geräte-Sicherheitsgesetz.
Nicht mehr gültig und durch das GPSG
ersetzt.
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GT 1.
Kraftfahrzeug-Kennzeichen „Gütersloh“
2.
Gastanker
3.
Gemeinsame Tagung
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GüKG Güterkraftverkehrsgesetz.
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GUS Gemeinschaft
unabhängiger Staaten.
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GVZ Güterverkehrszentrum.
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A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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