GLOSSAR


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Gase
Gemäß
ADR/ RID sind Gase definiert als Stoffe, die bei 50°C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3bar) haben oder bei 20°C und dem Standarddruck von 101,3kPa vollständig gasförmig sind. Vergleiche auch flüssig und fest.



Gasflasche
Siehe
Flasche.



Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)
Ein aus mehreren Elementen bestehdes Beförderungsgerät. Diese Elemente sind durch ein Sammelrohr miteinander verbunden und in einem Rahmen montiert. Die Elemente eines MEGC können
Flaschen, Großflaschen, Druckfässer sowie Tanks sein. MEGC haben einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter für Gase der Klasse 2. MEGC sind nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden.

Im Sinne des ADR/ RID ist das MEGC auch als Container anzusehen. Dies betrifft die Kennzeichnung des MEGC mit Warntafeln und Großzetteln ebenso wie die Anwendung des CSC. Siehe auch Kapitel 6.7 ADR/ RID.



Gb
Gefahrgutbeauftragter.



GbBw
Gefahrgutbeauftragter der Bundeswehr.



GBl
Gesetzblatt.



GbV
Gefahrgutbeauftragtenverordnung



GC-Code
(Deutscher) Code für Bau und Ausrüstung von Schiffen für die Beförderung von verflüssigten Gasen als Massengut. Vergleiche auch „
IGC-Code.



GebOST
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.



Gedeckte Fahrzeuge
Bei gedeckten
Fahrzeugen i.S.d. ADR handelt es sich um Zugmaschinen/ Anhänger mit geschlossenen Aufbauten (Kastenaufbau). Vergleiche auch bedeckte und offene Fahrzeuge. Gedeckte Fahrzeuge ohne besondere Einrichtungen gelten als nicht ausreichend belüftet für den Transport von Gasen. Die Nutzung des Hinweisschildes „Vorsichtig öffnen“ ist in Deutschland unzulässig!



Gefahrdiamant
Siehe Gefahrendiamant.



Gefahrendiamant
Amerikanisches Kennzeichnungssystem. Details nebst Bildern finden Sie hier.



Gefahrgut
Stoffe und Gegenstände, von denen während des Transports Gefahren ausgehen (z.B. leicht entzündlich, giftig, ätzend, umweltgefährdend). Gefahrgüter können gleichzeitig
Gefahrstoffe sein, müssen es aber nicht zwangsläufig. So lange sich ein Produkt im Transport befindet (keine Lagerung, nur transportbedingte Zwischenaufenthalte von max. 24h), gilt vorrangig das Transportrecht. Die Unterscheidung der Art der Gefahr erfolgt für Gefahrgüter durch die Einteilung in Klassen.

Die Gefahr kann abhängig vom Verkehrsträger sein. So sind z.B. bestimmte Produke nur im Seeverkehr Gefahrgut durch die Eigenschaft „Meeresschadstoff“.

Ob ein Stoff oder Gegenstand Gefahrgut ist, definieren die Klassifizierungsvorschriften des jeweiligen Verkehrsträgers. Folgende Verkehrsträger werden unterschieden: Straße (ADR), Schiene (RID), Binnenschiff (ADN), See (IMDG-Code), Luft (IATA-DGR). Durch die Harmonisierungsbemühungen werden die Klassifizierungsvorschriften der einzelnen Verkehrsträger immer mehr angeglichen. Dennoch liegen auch weiterhin Unterschiede vor.

Auf dem Verkehrsträger Straße wird unterschieden zwischen „kennzeichnungspflichtigen“ und „nicht kennzeichnungspflichtigen“ Transporten. Während die kennzeichnungspflichtigen Transporte mit einer Warntafel gekennzeichnet werden müssen, die auf das Gefahrgut hinweist, besteht dieser Warnhinweis bei nicht kennzeichnungspflichtigen Beförderungen (Mindermengentransport) nicht. Kennzeichnungspflichtige Transporte dürfen nur durch Fahrer durchgeführt werden, die im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung sind (evtl. zuzüglich eines Aufbaukurses); die Beförderungseinheit ist mit besonderer Schutzausrüstung auszustatten. Unabhängig von der Kennzeichnungspflicht stellen beide Varianten einen Gefahrguttransport dar. Die Beförderungspapiere, Verpackungen, Pflichten und Verantwortlichkeiten müssen auch bei Mindermengentransporten vorschriftenkonform sein.



Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV)
Enthält national anwendbare Ausnahmen, die den Transport gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen erleichtern können. Diese Ausnahmen sind i.d.R. an Bedingungen geknüpft. Wird eine dieser Bedingungen nicht eingehalten, gilt die Ausnahme als nicht angewandt! Ausnahmen der GGAV sind zeitlich befristet, nach ihrem Auslaufen darf sie nicht mehr angewandt werden.



Gefahrgutbeauftragter (Gb)
Aufgrund der Gefahrgutbeauftragtenverordnung bestellter Berater. Der Gefahrgutbeauftragte soll die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften sicherstellen, indem er überwacht, schult und den Unternehmer berät. Weitere Informationen finden Sie
hier.



Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Offiziell: „Verordnung über der Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben“ vom 26. März 1998, zuletzt geändert am 03. August 2010. Regelt u.a. die Bestellung von
Gefahrgutbeauftragten sowie ihre Überwachungspflichten und die Schulung beauftragter und sonstiger verantwortlicher Personen. Setzt die Sicherheitsberater-Richtlinie der EU um und gilt seit 1999 europaweit.



Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
Gesetz über die Beförderung
gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungs-Gesetz). Grundlage der Gefahrgutverordnungen (Straße/ Schiene, See, Binnenschiff), der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung und Gefahrgutausnahmeverordnung.



Gefahrgutkontrollverordnung (GefKontrollV)
Verordnung über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen



Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung
gefährlicher Güter durch Kontrollbehörden. Regelt u.a. die Gebühren des Besuchs der Gewerbeaufsicht.



Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschiff (GGVSEB)
Nationale
Gefahrgutverordnung zur Umsetzung von ADR/ RID und ADN. Die GGVSEB legt zudem die Pflichten der am Transport beteiligten sowie die Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen fest. Ferner enthält die GGVSEB Abweichungen vom ADR wie z.B. die Fahrwegbestimmung und nationale Beförderungsverbote für besonders gefährliche Stoffe wie bestimmte Dioxine.



Gefahrstoff
Stoffe, von denen während des Umgangs und beim Lagern Gefahren ausgehen. Geregelt im Europäischen Gefahrstoffrecht bzw. der nationalen Umsetzung durch die
Gefahrstoffverordnung. Gefahrstoffe können gleichzeitig Gefahrgüter sein, müssen es aber nicht zwangsläufig. Wer Gefahrgüter transportiert, die auch Gefahrstoffe sind, hat Umgang mit Gefahrstoffen i.S.d. Gefahrstoffverordnung. Somit liegt auch für Fahrer oder Verladepersonal eine Schulungsverpflichtung vor.



Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Regelwerk für
Gefahrstoffe. Enthält Vorgaben für den Umgang, das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung, die Schulung der Mitarbeiter und die Lagerung. Klassifiziert Stoffe nach ihren Gefahreneigenschaften (z.B. als ätzend, giftig, krebserregend oder erbgutschädigend). Wirkt sich auch auf den Transport aus.



Gefahrensymbole
Symbole zur Kennzeichnung von
Gefahrstoffen.



Gefahrzettel
Symbole zur Kennzeichnung von
Gefahrgut. Mindestgröße für Versandstücke: 10x10 cm (bei kleinen Versandstücken darf die Abbildung verkleinert werden), Mindestgröße für Tanks und Container: 25x25cm (Großzettel). Definiert im Kapitel 5.2 ADR/ RID/ IMDG-Code. Gefahrzettel stellen die beim Transport drohende Hauptgefahr und ggf. Nebengefahren dar, Gefahren bei Umgang oder der Entsorgung geben sie nicht wieder.

Eine Übersicht über die Gefahrzettel des Gefahrgutrechts finden Sie hier.



GefÄndV
Gefahrgut-Änderungsverordnung.



GefStoffV
Gefahrstoffverordnung.



Genetisch manipulierte Mikroorganismen (GMMO)
Feststehender Begriff des
Gefahrgutrechts. Mikroorganismen, deren Genmaterial bewußt so verändert wurde, wie es in der Natur nicht vorkommt. Derartige GMMO stellen grundsätzlich Gefahrgut dar. Sofern es sich nur um verändertes Genmaterial handelt, sind sie in der Klasse 9 einzustufen. Handelt es sich zudem um ansteckungsgefährliche Mikroorganismen, sind sie der Klasse 6.2 zugeordnet. Wurden diese GMMO jedoch von allen am Transport beteiligten Staaten zur Verwendung zugelassen, unterliegen sich nicht den Vorschriften des Gefahrgutrechts (vorausgesetzt, es bestehen keine weiteren Gefahreneigenschaften).

Die Beförderung derartiger GMMO in lebenden Tieren ist verboten, es sei denn, ein Transport ist anders nicht möglich.



Genetisch manipulierte Organismen (GMO)
Feststehender Begriff des
Gefahrgutrechts. Organismen, deren Genmaterial bewußt so verändert wurde, wie es in der Natur nicht vorkommt. Derartige GMO stellen grundsätzlich Gefahrgut dar. Sofern es sich nur um verändertes Genmaterial handelt, sind sie in der Klasse 9 einzustufen. Wurden diese GMO jedoch von allen am Transport beteiligten Staaten zur Verwendung zugelassen, unterliegen sich nicht den Vorschriften des Gefahrgutrechts (vorausgesetzt, es bestehen keine weiteren Gefahreneigenschaften).



GESAMP
Joint Group of Experts on the Scientific Aspects of Marine Pollution. Expertenrunde zur wissenschaftlichen Betrachtung der Meeresverschmutzung.



GFK
Glasfaserverstärkte ungesättigte Polyesterharz- oder glasfaserverstärkte Epoxidharz-Formstoffe.



GG
1.) Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

2.) Übliche Abkürzung für Gefahrgut.

3.) Kraftfahrzeug-Kennzeichen „Groß-Gerau“



GGAV
Gefahrgutausnahmeverordnung.



GGBefG
Gefahrgutbeförderungs-Gesetz.



GGBefZustVO
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungszuständigkeitsverordnung). Gibt's wirklich.



GGBfÄndG
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter. Kein Kommentar.



GGBG
Gefahrgutbeförderungsgesetz, Österreich.



GGBV
1.) Gefahrgutbeförderungsverordnung, Österreich.

2.) Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung), Schweiz.



GGKontrollV
Gefahrgutkontroll-Verordnung.



GGKostV
Gefahrgutkosten-Verordnung.



GGVBinSch
Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt. Nationale Umsetzung des
ADNR. Nicht mehr gültig, siehe auch GGVSEB.



GGVS
Gefahrgutverordnung Straße. Nicht mehr gültig. Siehe auch
GGVSE bzw. GGVSEB.



GGVSee
Gefahrgutverordnung See. Nationale Umsetzung des
IMDG-Code.



GGVSE
Gefahrgutverordnung Straße / Eisenbahn. Regelt den nationalen Transport gefährlicher Güter auf Straße und Schiene auf Grundlage des
ADR/ RID. Seit 2009 ersetzt durch die GGVSEB.



GGVSEB
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschiff.



GGZV
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht (Gefahrgutzuständigkeitsverordnung).



GHS
Globaly Harmonized System of Classification and Labeling . Weltweites System zur einheitlichen Einstufung und Kennzeichnung von
Gefahrstoffen. Bezieht sich auf alle Arten von Gefahrstoffen, also auch Abfälle. In Europa durch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingeführt. Stoffe müssen ab dem 01. Dez. 2010, Gemische ab dem 01. Juni 2015 gemäß den GHS-Kriterien klassifiziert und gekennzeichnet werden.



GLP
Good Laboratory Practice. Gute Labor-Praxis. Anweisungen zur Verbesserung der Tätigkeiten im Labor; soll u.a. die Reproduzierbarkeit und Dokumentation der Ergebnisse verbessern.



Glycolether
Siehe Glykolether.



Glykolether
Stoffgruppe, aus der solch wundersame Dinge entstehen wie Bremsflüssigkeit, Lösungsmittel oder Weichmacher. Siehe auch www.glycol-ethers.eu.



GMMO
Genetisch manipulierte Mikroorganismen.



GMP
Good Manufacturing Practice. Gute Fertigungspraxis. EU-Richtlinie für die Qualitätssicherung in der Herstellung von Lebens-, Arznei- und Futtermitteln.



GMO
Genetisch manipulierte Organismen.



GPSG
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Nachfolger des „Gerätesicherheitsgesetzes (GSG)“.



Griechenland
Nationalitätskennzeichen GR. Vertragsstaat des
ADR und des RID.



Großflasche
Ortsbewegliches
Druckgefäß, nahtlos gefertigt. Der Fassungsraum liegt zwischen 150 und 3000L. Siehe auch Flaschen, MEGC, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks



Großpackmittel
Großpackmittel (
IBC) sind definiert im Kapitel 6.5 ADR/ RID. Ihre Kapazität kann bis zu 1,5m3 für Verpackungsgruppe I bzw. 3m3 für Verpackungsgruppe II + III betragen. Großpackmittel dienen dem Transport fester oder flüssiger Gefahrgüter. Großpackmittel für feste Stoffe können starr oder flexibel (F-IBC, z.B. Bigbags) ausgelegt sein. Kombinations-IBC sind ebenfalls möglich. Starre Großpackmittel für feste Stoffe können eine Doppelzulassung als Versandstück und Großpackmittel aufweisen. Großpackmittel müssen mit Gefahrzetteln und UN-Nummern an zwei gegenüberliegenden Seiten gekennzeichnet werden.

Großpackmittel müssen alle 2½ Jahre einer Sichtprüfung und alle 5 Jahre einer Inspektion unterzogen werden. Inspektionen dürfen durch zugelassene Prüfstellen durchgeführt werden. Die Zulassung erteilt in Deutschland die BAM; eine Übersicht über diese Püfstellen finden Sie hier.



Großverpackung
Durch die
Strukturreform eingeführtes Verpackungsmittel. Es darf maximal 3m3 groß sein sein. Großverpackungen sind im ADR in Unterabschnitt 4.1.4.3 definiert. Großverpackungen werden nicht direkt mit Gefahrgütern befüllt, sondern dienen der Aufnahme kleinerer Verpackungen (z.T. ohne Codierung).



Großzettel
Symbole zur Kennzeichnung von
Tanks, loser Schüttung, MEGC und Containern im Landverkehr und zur Kennzeichnung von CTUs im Seeverkehr. Größe mindestens 25x25cm. Das amerikanische Gefahrgutrecht fordert die Größe 30x30cm, daher ist auch dieses Format üblich. Englisch „Placard“. Definiert im Teil 5.3 ADR/ RID/ IMDG-Code. Vergleiche auch Gefahrzettel.



GSBL
Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/ Länder. Umfangreiche Datenbank mit Suchfunktionen u.a nach Stoffnamen,
CAS-Nummern und EINECS-Nummern für gefährliche Stoffe.



GSG
Geräte-Sicherheitsgesetz. Nicht mehr gültig und durch das
GPSG ersetzt.



GT
1. Kraftfahrzeug-Kennzeichen „Gütersloh“

2. Gastanker

3. Gemeinsame Tagung



GüKG
Güterkraftverkehrsgesetz.



GUS
Gemeinschaft unabhängiger Staaten.



GVZ
Güterverkehrszentrum.



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Stand: September 2010/ 6.14