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ZAV
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Z-Codierung
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ZfP
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zGG
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zGM
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ZKR
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Zugelassener
Wirtschaftsbeteiligter Vergleiche auch „Reglementierter Beauftragter“.
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Zusammengesetzte
Verpackung 2.) Kein im Gefahrgutrecht definierter Begriff, aber übliche Bezeichnung für „in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter“; definiert in Kapitel 3.4 ADR/ RID.Die zusammengesetzten Verpackungen oder LQ-Verpackungen (englisch für limited quantities) bestehen aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die in ein Versandstück (Außenverpackung) eingestellt werden. Für die Größe der Innen- und Außenverpackung gelten Obergrenzen; beide müssen nicht zugelassen (codiert) sein (dürfen es aber). Die jeweiligen Verkehrsträger setzen die Grenzen für die Innen- und Außenverpackung für ihren Geltungsbereich. Daher bestehen trotz aller Harmonisierungsbemühungen Unterschiede zwischen den Verkehrsträgern! I.d.R. darf ein Versandstück nicht schwerer als 30kg sein. Innen- und Außenverpackung müssen von guter Qualität sein. Die Innenverpackung darf mit dem beförderten Gut keine gefährlichen Reaktionen eingehen, bei Flüssigkeiten muß ein füllungsfreier Raum verbleiben. |
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Zusammengesetzte Verpackungen müssen wie folgt gekennzeichnet werden: Bei einem verpacktem Stoff ein auf der Spitze stehendes Quadrat (10x10cm) mit der Angabe der UN-Nummer
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Werden zusammengesetzte Verpackungen befördert, ist der Transport auf Straße und Schiene von der weiteren Anwendung der Gefahrgutvorschriften mit Ausnahme von Kennzeichnungspflichten befreit. Straßenfahrzeuge müssen ab 8t Bruttomasse an zusammengesetzten Verpackungen mit der Aufschrift „LTD QTY“ an Front und Heck gekennzeichnet werden, Schienenfahrzeuge (Waggons) ohne diese Mengeneinschränkung an den Seiten. |
LTD QTY |
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Im Geltungsbereich des IMDG-Code/ MoU ist weiterhin eine IMO-Erklärung vorgeschrieben und die Beförderungseinheiten sind von außen zu kennzeichnen (ebenfalls mit „LTD QTY“ oder „limited quantities“ an Heck und Seiten bei Fahrzeugen, an allen vier Seiten bei Containern). Werden zusammengesetzte Verpackungen in Umverpackungen transportiert, gelten auf allen Verkehrsträgern die gleichen Vorschriften hinsichtlich der Bezettelung wie bei Gefahrgütern. Vergleiche auch mit freigestellten Mengen (EQ).
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Zusammenladung Siehe auch Zusammenpackung.
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Zusammenpackung Siehe auch Zusammenladung.
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ZWP
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Zypern
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Stand: August 2010/ 6.7