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ZAV
Zentralarbeitsgemeinschaft des Straßenverkehrsgewerbes, Frankfurt/ Main.



Z-Codierung
Bezeichnung für die Zulassung einer Verpackung. In Z-codierte Verpackungen darf nur die
Verpackungsgruppe III eingefüllt werden. Die Codierung muß auf der Verpackung dauerhaft und gut lesbar angebracht sein sowie mit den Buchstaben „UN“ und der Beschreibung der Verpackungsart beginnen:
UN 1A1/ Z 1.4/150/83/NL/VL 123.



ZfP
Zerstörungsfreie Prüfung. Siehe auch DGZfP.



zGG
Zulässiges Gesamtgewicht. Nicht mehr ganz zulässig, siehe auch zGM.



zGM
Zulässige Gesamtmasse. Angabe für Straßenfahrzeuge, welche Gesamtmasse das beladene Fahrzeug maximal haben darf. Unterschieden wird zwischen der technisch zulässigen (möglichen) Gesamtmasse und der im zulässigen Masse, die der Zulassungsstaat zugelassen hat. Verständlich wird diese Wortklauberei bei abgelasteten Fahrzeugen: Ein in Deutschland zugelassener Lkw mit einer zGM von 7,5t (7.490kg) hat i.d.R. eine technisch zulässige Gesamtmasse von 8.000kg.



ZKR
Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (
CCNR). Ziel der Kommission ist die Sicherstellung des freien und sicheren Warenverkehrs aus europäischen Binnenwasserstraßen. U.a. verantwortlich für das ADN.



Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Englisch „Authorized Economic Operator (AEO)“. Ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter wird durch den für ihn zuständigen Zoll anerkannt und hat u.a. bei der Zollabwicklung Vorteile. Grundlage der Anerkennung ist ein Sicherheitsprogramm, welches eine sichere (Schutz vor Manipulationen mit vornehmlich terroristischem Hintergrund) Lieferkette ermöglicht.

Vergleiche auch „Reglementierter Beauftragter“.



Zusammengesetzte Verpackung
1.) Verpackungsart für Versandstücke. Zugelassene (codierte) Verpackungen können aus einer Innen- und Außenverpackung bestehen.

2.) Kein im Gefahrgutrecht definierter Begriff, aber übliche Bezeichnung für „in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter“; definiert in Kapitel 3.4 ADR/ RID.Die zusammengesetzten Verpackungen oder LQ-Verpackungen (englisch für limited quantities) bestehen aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die in ein Versandstück (Außenverpackung) eingestellt werden. Für die Größe der Innen- und Außenverpackung gelten Obergrenzen; beide müssen nicht zugelassen (codiert) sein (dürfen es aber). Die jeweiligen Verkehrsträger setzen die Grenzen für die Innen- und Außenverpackung für ihren Geltungsbereich. Daher bestehen trotz aller Harmonisierungsbemühungen Unterschiede zwischen den Verkehrsträgern! I.d.R. darf ein Versandstück nicht schwerer als 30kg sein.

Innen- und Außenverpackung müssen von guter Qualität sein. Die Innenverpackung darf mit dem beförderten Gut keine gefährlichen Reaktionen eingehen, bei Flüssigkeiten muß ein füllungsfreier Raum verbleiben.


Zusammengesetzte Verpackungen müssen wie folgt gekennzeichnet werden: Bei einem verpacktem Stoff ein auf der Spitze stehendes Quadrat (10x10cm) mit der Angabe der UN-Nummer

  • Bei mehreren verpackten Stoffen ein auf der Spitze stehendes Quadrat (10x10cm) mit der Angabe aller UN-Nummern (alle Verkehrsträger)

  • Alternativ: Bei mehreren verpackten Stoffen ein auf der Spitze stehendes Quadrat (10x10cm) mit den Buchstaben „LQ“ (nur Straße/ Schiene!!!).

  • Bei Druckgaspackungen ist zusätzlich die Aufschrift „AEROSOL“ anzubringen.


Werden zusammengesetzte Verpackungen befördert, ist der Transport auf Straße und Schiene von der weiteren Anwendung der Gefahrgutvorschriften mit Ausnahme von Kennzeichnungspflichten befreit. Straßenfahrzeuge müssen ab 8t Bruttomasse an zusammengesetzten Verpackungen mit der Aufschrift „LTD QTY“ an Front und Heck gekennzeichnet werden, Schienenfahrzeuge (Waggons) ohne diese Mengeneinschränkung an den Seiten.

LTD QTY


Im Geltungsbereich des IMDG-Code/ MoU ist weiterhin eine IMO-Erklärung vorgeschrieben und die Beförderungseinheiten sind von außen zu kennzeichnen (ebenfalls mit „LTD QTY“ oder „limited quantities“ an Heck und Seiten bei Fahrzeugen, an allen vier Seiten bei Containern). Werden zusammengesetzte Verpackungen in Umverpackungen transportiert, gelten auf allen Verkehrsträgern die gleichen Vorschriften hinsichtlich der Bezettelung wie bei Gefahrgütern.

Vergleiche auch mit freigestellten Mengen (EQ).



Zusammenladung
Im Sinne des ADR/ RID bezeichnet Zusammenladung die Verbringung verschiedener Gefahrgüter in ein Fahrzeug oder einen Container. Zusammeladeverbote können für Gefahrgüter untereinander oder zwischen Gefahrgütern und anderen Produkten bestehen. So dürfen z.B. Produkte mit dem Gefahrzettel 6.1 (giftig) nicht mit Lebensmitteln zusammen geladen werden.

Siehe auch Zusammenpackung.



Zusammenpackung
Zusammenpackung bezeichnet im ADR/ RID das Einbringen von verschiedenen Gefahrgütern bzw. das Einbringen von Gefahrgütern und Nicht-Gefahrgütern in eine Verpackung. Die Zusammenpackung ist nur zulässig, wenn die Zusammenpackungsvorschriften („MP“ für mixed packing) dies erlauben.

Siehe auch Zusammenladung.



ZWP
Zerstörungsfreie Werkstoffprüfung. Siehe auch DGZfP.



Zypern
Nationalitätskennzeichen CY. Vertragsstaat des ADR, nicht jedoch des RID.



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Stand: August 2010/ 6.7