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ZA-NTS
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ZAV
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Z-Codierung
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ZfP
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zGG
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zGM
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ZKR 2.) Zentrales Kontrollgerätekartenkataster
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ZLS
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ZMS
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ZSUK
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Zugelassene
Verpackung |
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Zugelassener
Wirtschaftsbeteiligter Vergleiche auch „Reglementierter Beauftragter“.
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Zündmittel
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Zusammengesetzte
Verpackung 2.) Kein im Gefahrgutrecht definierter Begriff, aber übliche Bezeichnung für „in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter“; definiert in Kapitel 3.4 ADR/ RID.Die zusammengesetzten Verpackungen oder LQ-Verpackungen (englisch für limited quantities) bestehen aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die in ein Versandstück (Außenverpackung) eingestellt werden. Für die Größe der Innen- und Außenverpackung gelten Obergrenzen; beide müssen nicht zugelassen (codiert) sein (dürfen es aber).
Die Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnenschifffahrt und See haben für zusammengesetzte Verpackungen einheitliche Obergrenzen für das gesamte Versandstück. Trays (in Folie eingeschweißte Innenverpackungen, auf einem Pappboden stehend) dürfen brutto maximal 20kg, alle anderen Versandstücke dürfen brutto maximal 30kg wiegen. Die Höchstgrenze je Innenverpackung ist produktspezifisch und trotz großer Anstrengungen zwischen den Verkehrsträgern nicht zu 100% harmonisiert.
Innen- und Außenverpackung müssen von guter Qualität sein. Die Innenverpackung darf mit dem beförderten Gut keine gefährlichen Reaktionen eingehen, bei Flüssigkeiten muß ein füllungsfreier Raum verbleiben. |
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Zusammengesetzte Verpackungen müssen mit dem nebenstehenden Symbol in der Größe 10x10cm gekennzeichnet werden. Eine Verkleinerung ist möglich, wenn das Versandstück kleiner ist. Hier sind die einzelnen Verkehrsträger-Vorschriften zu beachten. Straßenfahrzeuge über 12t zGM müssen seit ADR 2011 (Übergangsfrist bis 2015) vorne und hinten mit nebenstehenden Symbol in der Größe 25x25cm gekennzeichnet werden; Schienenfahrzeuge (Waggons) ohne Mengeneinschränkung an der Seite. |
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Im Geltungsbereich des IMDG-Code/ MoU ist weiterhin eine IMO-Erklärung vorgeschrieben und die Beförderungseinheiten sind von außen zu kennzeichnen (ebenfalls mit dem LQ-Symbol an Heck und Seiten bei Fahrzeugen, an allen vier Seiten bei Containern). Werden zusammengesetzte Verpackungen in Umverpackungen transportiert, gelten auf allen Verkehrsträgern die gleichen Vorschriften hinsichtlich der Bezettelung wie bei Gefahrgütern. Vergleiche auch mit freigestellten Mengen (EQ).
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Zusammenladung Siehe auch Zusammenpackung.
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Zusammenpackung Siehe auch Zusammenladung.
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ZWP
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Zypern
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Stand: Februar 2012/ 7.0