ZA-NTS
Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut.



ZAV
Zentralarbeitsgemeinschaft des Straßenverkehrsgewerbes, Frankfurt/ Main.



Z-Codierung
Bezeichnung für die Zulassung einer Verpackung. In Z-codierte Verpackungen darf nur die
Verpackungsgruppe III eingefüllt werden. Die Codierung muß auf der Verpackung dauerhaft und gut lesbar angebracht sein sowie mit den Buchstaben „UN“ und der Beschreibung der Verpackungsart beginnen:
UN 1A1/
Z 1.4/150/83/NL/VL 123.



ZfP
Zerstörungsfreie Prüfung. Siehe auch DGZfP.



zGG
Zulässiges Gesamtgewicht. Nicht mehr ganz zulässig, siehe auch zGM.



zGM
Zulässige Gesamtmasse. Angabe für Straßenfahrzeuge, welche Gesamtmasse das beladene Fahrzeug maximal haben darf. Unterschieden wird zwischen der technisch zulässigen (möglichen) Gesamtmasse und der im zulässigen Masse, die der Zulassungsstaat zugelassen hat. Verständlich wird diese Wortklauberei bei abgelasteten Fahrzeugen: Ein in Deutschland zugelassener Lkw mit einer zGM von 7,5t (7.490kg) hat i.d.R. eine technisch zulässige Gesamtmasse von 8.000kg.



ZKR
1.) Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (CCNR). Ziel der Kommission ist die Sicherstellung des freien und sicheren Warenverkehrs aus europäischen Binnenwasserstraßen. U.a. verantwortlich für das ADN.

2.) Zentrales Kontrollgerätekartenkataster



ZLS
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik.



ZMS
Zentraler Meldekopf der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung.



ZSUK
Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt.



Zugelassene Verpackung
Siehe Verpackungscodierung.


Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Englisch „Authorized Economic Operator (AEO)“. Ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter wird durch den für ihn zuständigen Zoll anerkannt und hat u.a. bei der Zollabwicklung Vorteile. Grundlage der Anerkennung ist ein Sicherheitsprogramm, welches eine sichere (Schutz vor Manipulationen mit vornehmlich terroristischem Hintergrund) Lieferkette ermöglicht.

Vergleiche auch „Reglementierter Beauftragter“.



Zündmittel
Stoff oder Gegenstand zum Zünden von Sprengstoffen. Zündmittel können integraler Bestandteil eines Gegenstandes sein (z.B. innerhalb einer Handgranate). Zündmittel stellen ein besonders interessantes Gut für Terroristen und andere irre Bombenbastler dar und unterliegen deshalb dem Sicherungsplan.



Zusammengesetzte Verpackung
1.) Verpackungsart für Versandstücke. Zugelassene (codierte) Verpackungen können aus einer Innen- und Außenverpackung bestehen.

2.) Kein im Gefahrgutrecht definierter Begriff, aber übliche Bezeichnung für „in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter“; definiert in Kapitel 3.4 ADR/ RID.Die zusammengesetzten Verpackungen oder LQ-Verpackungen (englisch für limited quantities) bestehen aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die in ein Versandstück (Außenverpackung) eingestellt werden. Für die Größe der Innen- und Außenverpackung gelten Obergrenzen; beide müssen nicht zugelassen (codiert) sein (dürfen es aber).


Die Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnenschifffahrt und See haben für zusammengesetzte Verpackungen einheitliche Obergrenzen für das gesamte Versandstück. Trays (in Folie eingeschweißte Innenverpackungen, auf einem Pappboden stehend) dürfen brutto maximal 20kg, alle anderen Versandstücke dürfen brutto maximal 30kg wiegen. Die Höchstgrenze je Innenverpackung ist produktspezifisch und trotz großer Anstrengungen zwischen den Verkehrsträgern nicht zu 100% harmonisiert.


Innen- und Außenverpackung müssen von guter Qualität sein. Die Innenverpackung darf mit dem beförderten Gut keine gefährlichen Reaktionen eingehen, bei Flüssigkeiten muß ein füllungsfreier Raum verbleiben.


Zusammengesetzte Verpackungen müssen mit dem nebenstehenden Symbol in der Größe 10x10cm gekennzeichnet werden. Eine Verkleinerung ist möglich, wenn das Versandstück kleiner ist. Hier sind die einzelnen Verkehrsträger-Vorschriften zu beachten.

Straßenfahrzeuge über 12t zGM müssen seit ADR 2011 (Übergangsfrist bis 2015) vorne und hinten mit nebenstehenden Symbol in der Größe 25x25cm gekennzeichnet werden; Schienenfahrzeuge (Waggons) ohne Mengeneinschränkung an der Seite.


Im Geltungsbereich des IMDG-Code/ MoU ist weiterhin eine IMO-Erklärung vorgeschrieben und die Beförderungseinheiten sind von außen zu kennzeichnen (ebenfalls mit dem LQ-Symbol an Heck und Seiten bei Fahrzeugen, an allen vier Seiten bei Containern). Werden zusammengesetzte Verpackungen in Umverpackungen transportiert, gelten auf allen Verkehrsträgern die gleichen Vorschriften hinsichtlich der Bezettelung wie bei Gefahrgütern.

Vergleiche auch mit freigestellten Mengen (EQ).



Zusammenladung
Im Sinne des
ADR/ RID bezeichnet Zusammenladung die Verbringung verschiedener Gefahrgüter in ein Fahrzeug oder einen Container. Zusammeladeverbote können für Gefahrgüter untereinander oder zwischen Gefahrgütern und anderen Produkten bestehen. So dürfen z.B. Produkte mit dem Gefahrzettel 6.1 (giftig) nicht mit Lebensmitteln zusammen geladen werden.

Siehe auch Zusammenpackung.



Zusammenpackung
Zusammenpackung bezeichnet im
ADR/ RID das Einbringen von verschiedenen Gefahrgütern bzw. das Einbringen von Gefahrgütern und Nicht-Gefahrgütern in eine Verpackung. Die Zusammenpackung ist nur zulässig, wenn die Zusammenpackungsvorschriften („MP“ für mixed packing) dies erlauben.

Siehe auch Zusammenladung.



ZWP
Zerstörungsfreie Werkstoffprüfung. Siehe auch DGZfP.



Zypern
Nationalitätskennzeichen CY. Vertragsstaat des
ADR, nicht jedoch des RID.







Stand: Februar 2012/ 7.0