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Begleitdokumente |
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Das ADR sieht vor, daß Gefahrgutbeförderungen auf der Straße Begleitpapiere mitgegeben werden müssen. Diese Dokumente geben Rettungskräfte rudimentäre Informationen, welche Produkte befördert werden, wie sie verpackt sind und wieviel geladen wurde. Da das ADR diese Dokumente z.T. nur inhaltlich beschreibt, sind in der täglichen Praxis unzählige Varianten anzutreffen. Bitte beachten Sie: Die hier aufgeführten Angaben stellen den Rechtsstand des ADR 2009 dar bzw. zeigen die tatsächliche Vorschriftenlage. Leider finden sich bei Straßentransporten immer wieder veraltete, unvollständige oder schlicht falsche Begleitdokumente. |
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Unfallmerkblatt |
Das Unfallmerkblatt (offiziell „schriftliche Weisungen“) gibt sehr knapp an, welche Gefahren von welcher Gefahrenklasse ausgehen und was bei Feuer und Havarie zu tun ist. Ein Unfallmerkblatt muß nur mitgegeben werden, wenn der Transport gekennzeichnet werden muß (mit Warntafeln). Bei den sogenannten nicht kennzeichnungspflichtigen Beförderungen (auch „Mindermengen-Transport“ genannt) ist das Mitführen nicht vorgeschrieben. Da Fahrzeugführer, die kennzeichnungspflichtige Transporte fahren, im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung sein müssen, verfügen sie bereits über eine Ausbildung im Umgang mit Gefahrgut. Inhalt dieser Ausbildung sind u.a. die Gefahren der einzelnen Klassen nebst Kennzeichnung, Verhalten bei Havarien und Brand sowie der Umgang mit Feuerlöschern. Somit stellt das Unfallmerkblatt seit In-Kraft-Treten des ADR 2009 nur noch eine Gedächtnisstütze dar. Es richtet sich nur noch an den Fahrer, muß nur noch in seiner Sprache mitgegeben werden und ist vom ADR hinsichtlich Form und Inhalt vorgeschrieben. Für Rettungskräfte enthält es kaum noch verwertbare Informationen.
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Beförderungspapier |
Jeder Beförderung, die durch das ADR geregelt ist, muß ein Beförderungspapier mitgegeben werden. Dies gilt also sowohl für die kennzeichnungspflichtigen als auch die nicht kennzeichnungspflichtigen Transporte. Das Beförderungspapier ist an KEINE Form gebunden. Es darf aus mehreren einzelnen Blättern bestehen. Eine Integration in bereits bestehende Dokumente ist zulässig. Somit können Lieferscheine, Frachtbriefe, Abfallbegleitdokumente usw. gleichzeitig Beförderungspapiere für Gefahrgüter sein. Allen gemeinsam ist, daß folgende Informationen enthalten sein müssen:
Klassifizierung Die UN-Nummer muß immer vierstellig sein, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind. Zahlen unter 1.000 müssen mit führenden Nullen angegeben werden und signalisieren immer Produkte der Klasse 1 (explosiongefährliche Stoffe und Gegenstände). Der UN-Nummer können Präfixe vorangehen wie z.B. „Abfall“. Der Stoffname muß wieder geben, was im ADR steht. Das kann knapp „Farbe“ sein, aber auch „Feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten, n.a.g.“. Bei Produkten, in deren Stoffname „n.a.g.“ auftaucht (nicht anderweitig genannt), muß zusätzlich in Klammern angegeben werden, welche Stoffe tatsächlich befördert werden. Die Hauptgefahr, also die Gefahrenklasse, stellt die größte Gefahr dar, die von dem Produkt ausgehen kann. Sofern das Gefahrgut über mehrere gefährliche Eigenschaften verfügt, sind diese über die Gefahrzettel der Nebengefahren anzugeben. Da es sich hier nur um die Betrachtung des Transportrechts handelt, werden Langzeitgefahren wie „gesundheitsschädich“, „erbgutschädigend“ oder „krebserregend“ nicht betrachtet und auch nicht dargestellt. Die Verpackungsgruppe (Darstellung in römischen Zahlen) gibt die Gefährlichkeit des Stoffes innerhalb seiner Klasse an. Verpackungsgruppe I ist am gefährlichsten, Verpackungsgruppe III am wenigsten gefährlich. Dies bedeutet jedoch nicht „harmlos“! Eine Reihe von Gefahrenklassen hat jedoch gar keine Verpackungsgruppe. Mit dem Tunnelbeschränkungscode wird dargestellt, welche Tunnel der Transport nicht mehr durchfahren darf. Diese Information ist jedoch für Rettungskräfte nutzlos. Eine vollständige Klassifizierung kann z.B. so aussehen: Abfall,
UN 3175 feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe
enthalten, n.a.g. (ölverschmierte Putzlappen,
Aufsaugmaterial), 4.1, II (E)
Anzahl
der Verpackungen
Beschreibung
der Verpackungen Was das ADR nicht erlaubt, sind andere Verpackungsbeschreibungen wie „GiBos“, „Hobbocks“ oder „Colli“. Was leider nicht verhindern kann, daß derartige Bezeichnungen trotzdem zur Anwendung kommen. Die Bußgelder für solche Nachlässigkeit können allerdings üppig ausfallen. Gesamtmenge
der gefährlichen
Güter
Absender
Empfänger |
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Stand: August 2010/ 2.1