Übersicht über die Gefahrzettel des ADR



   

   

   

   

   

   

   

Die auf dieser Seite abgebildeten Gefahrzettel entsprechen den Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.2.2 ADR. Die Gefahrzettel der Klassen 2, 3 und 4.3 dürfen schwarz oder weiß bedruckt werden. Zusätzlich dürfen sich im Gefahrzettel Aufschriften befinden, die auf die Gefahr hinweisen, z.B. „compressed gas“ bei der Klasse 2. Da sich dieses Nachschlagewerk an Rettungskräfte richtet, wurden bewußt auch Gefahrzettel aufgenommen, die nicht mehr gültig sind, sich aber noch im Umlauf befinden können. Für andere Verkehrsträger gelten zum Teil erweiterte Vorschriften (z.B. für den Luftverkehr), die grundsätzliche Darstellung der Gefahrzettel ist jedoch verkehrsträgerübergreifend gleich.

Die nebenstehend abgebildeten Gefahrensymbole der Gefahrstoffverordnung stellen eine Entsprechung dar. Transportrechtliche und umgangsrechtliche Kennzeichnungsvorschriften sind aber in verschiedenen Regelwerken verankert und setzen z.T. unterschiedliche Maßstäbe.

Die Gefahrzettel, die mit dem Hinweis „Nicht im gültigen ADR“ versehen sind, wurden der Vollständigkeit halber aufgenommen, da sie Rettungskräften leider immer noch begegnen können. Gefahrzettel dienen in der Größe 10x10cm der Kennzeichnung von Versandstücken; in der Größe 25x25cm (Großzettel) finden Sie teilweise Anwendung in der Kennzeichnung von Straßenfahrzeugen. Weitere Fahrzeugkennzeichnungen finden Sie hier.

Diese Seite ist als Nachschlagewerk konzipiert und darf für solche Zwecke verwendet werden; hier finden Sie den Dowload als PDF.



Kennzeichnung nach
Transportrecht

Kennzeichnung nach
Gefahrstoffrecht

Klasse 1
Explosionsgefährlich Stoffe und Gegenstände

Klasse 2
Gase


Gase, nicht brennbar, nicht giftig


Gase, nicht brennbar, nicht giftig




Entzündbare Gase


Giftige Gase


hoch entzündlich



brandfördernde Gase
(nicht im gültigen ADR)


ätzende Gase
(nicht im gültigen ADR)



Klasse 3
Brennbare flüssige Stoffe


leicht entzündlich


hoch entzündlich

Klasse 4.1
Entzündbare feste Stoffe, selbstzer-setzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe



leicht entzündlich

Klasse 4.2
Selbstendzündliche Stoffe



leicht entzündlich

Klasse 4.3
Stoffe, die mit Wasser
gefährliche Gase entwickeln



Klasse 5.1
Brandfördernde Stoffe



brandfördernd

Klasse 5.2
Organische Peroxide


brandfördernd

Klasse 6.1
Giftige Stoffe


(nicht im gültigen ADR)


Giftig


sehr giftig

Klasse 6.2
Ansteckungsgefährliche Stoffe




Klasse 7
Radioaktive Stoffe






Spaltbare Stoffe, Gefahr einer nuklearen Kettenreaktion




Klasse 8
Ätzende Stoffe



ätzend

Klasse 9
Andere gefährliche Stoffe




Zusatzschild
Umweltgefährdende Stoffe

Muß seit Inkraftttreten des ADR/ RID 2009 bei allen Gefahrgütern gelabelt werden, die umweltgefährdend sind

Limited Quantities
Hinter diesem Zeichen können sich beinahe alle Gefahrgüter verbergen. Näheres finden Sie unter „zusammengesetzte Verpackungen“.



Warnhinweise
Diese Zeichen wurden mit dem GHS neu eingeführt. Während sie für den Transport keine Relevanz haben, können solche Stoffe bei Havarien ernste Gesundheitsgefahren darstellen.










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Stand: Januar 2012/ 6.0