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Übersicht
über die Gefahrgut-Klassen
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Das
Gefahrgutrecht unterteilt Gefahrgüter nach ihrer Hauptgefahr in
Klassen. Neben der Hauptgefahr können Gefahrgüter noch
Nebengefahren aufweisen, die sich dann in der Klassifizierung und
Kennzeichnung mit Gefahrzetteln niederschlagen.
Die
Klassen des Transportrechts gliedern sich wie folgt:
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Klasse
1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit
Explosivstoff Explosive Stoffe sind feste oder flüssige
Stoffe oder Stoffgemische, die durch chemische Reaktion Gase von
solcher Temperatur, solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit
entwickeln können, wodurch in der Umgebung Zerstörungen
entstehen können. Beispiele: Feuerwerkskörper, Handgranaten,
bestimmte Pkw-Gurtstraffer
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Klasse
2 Gase Gase sind Stoffe, die bei 50°C einen
Dampfdruck von mehr als 3000kPa haben oder bei 20°C und 1013kPa
Druck vollständig gasförmig sind. Beispiele: Propangas,
Wasserstoff, Haarspray
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Klasse
3 Entzündbare
flüssige Stoffe Die Klasse 3 beinhaltet Stoffe und
Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die bei 20°C
und 1013kPa flüssig sind, bei 50°C maximal 3000kPa Dampfdruck
haben und bei 20°C und 1013kPa nicht vollständig gasförmig sind
und einen Flammpunkt von höchstens 61°C haben.
Entzündbare
flüssige Stoffe und geschmolzene feste Stoffe mit einem
Flammpunkt über 61°C, die auf oder über ihren Flammpunkt
erwärmt sind, sind ebenfalls Stoffe der Klasse 3 Beispiele:
Benzin, Alkohol, bestimmte verflüssigte Metalle
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Klasse
4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche
Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe Stoffe der
Klasse 4.1 sind leicht entzündliche feste Stoffe und Gegenstände,
die durch Funkenflug entzündet werden können oder durch Reibung
einen Brand verursachen können.
Des
weiteren umfaßt die Klasse 4.1 selbstzersetzliche Stoffe, die bei
außergewöhnlich hohen Temperaturen oder durch Kontakt mit
Verunreinigungen zu stark exothermen Zersetzungen neigen.
Explosive
Stoffe, die mit einer solchen Menge Wasser oder Alkohol befeuchtet
sind oder die eine solche Menge Plastifizierungs- oder
Inertisierungsmittel enthalten, daß die explosiven Eigenschaften
unterdrückt sind, sind ebenso Stoffe der Klasse 4.1 Beispiele:
Kautschukreste, Zündhölzer, Schwefel
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Klasse
4.2 Selbstendzündliche Stoffe Selbstentzündliche
Stoffe sind Stoffe einschließlich Mischungen und Lösungen
(flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in
kleinen Mengen innerhalb von 5 Minuten entzünden.
Dazu
kommen Stoffe und Gegenstände, einschließlich Mischungen und
Lösungen, die in Berührung mit Luft selbsterhitzungsfähig sind.
Diese Stoffe können sich nur in größeren Mengen (mehrere kg)
und nach längeren Zeiträumen (Stunden oder Tagen)
entzünden. Beispiele: Weißer Phosphor, Kohle (pflanzlichen
Ursprungs), Fischmehl
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Klasse
4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündliche Gase entwickeln Der Klasse 4.3 sind Stoffe
sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse zuzuordnen, die bei
Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft
explosionsfähige Gemische bilden können. Beispiele: Natrium,
Carbid, Zinkstaub
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Klasse
5.1 Entzündend
(oxidierend) wirkende Stoffe Stoffe, die
selbst nicht notwendigerweise brennbar sein müssen und (im
allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff) einen Brand verursachen
oder den Brand anderer Stoffe fördern können, sind Stoffe der
Klasse 5.1. Beispiele: Wasserstoffperoxid, Kaliumchlorat
(„Unkraut-Ex“), ammoniumnitrathaltige Düngemittel
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Klasse
5.2 Organische Peroxide Der Klasse 5.2 sind
alle organischen Peroxide zuzuordnen, die mehr als 1%
Aktivsauerstoff und mehr als 1% Wasserstoffperoxid oder mehr als
0,5% Aktivsauerstoff und mehr als 7% Wasserstoffperoxid
enthalten. Beispiele: Dibenzoylperoxid (Härterpaste für
Polyesterharz), Methylethyketonperoxid (Härter für
Zweikomponenten-Lacke)
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Klasse
6.1 Giftige Stoffe Der Begriff der Klasse 6.1
umfaßt Stoffe, von denen aus Erfahrung bekannt oder nach
tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, daß sie nach
dem Einatmen, Verschlucken oder Berühren mit der Haut bei
einmaliger oder kurzer Einwirkung in relativ kleiner Menge zu
Gesundheitsschäden oder dem Tod eines Menschen führen
können. Beispiele: Cyanwasserstoff (Blausäure), Arsen,
Pestizide
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Klasse
6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Alle
Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie
Krankheitserreger enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen
ist, daß sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Erkrankungen
verursachen, sind Stoffe der Klasse 6.2. Beispiel: Klinischer
Abfall
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Klasse
7 Radioaktive Stoffe Alle radioaktiven Stoffe
und Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten, sind zwingend
der Klasse 7 zuzuordnen. Beispiele:Uran, Instrumente
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Klasse
8 Ätzende Stoffe Die Klasse 8 umfaßt alle
Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Haut oder die
Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, angreifen. Des
weiteren beinhaltet die Klasse 8 auch Stoffe, die beim Freiwerden
Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder
sie zerstören können sowie Stoffe, die erst mit Wasser ätzende
flüssige Stoffe oder mit Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder
Nebel bilden. Beispiele: Schwefelsäure, Natronlauge,
Quecksilber (!)
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Klasse
9 Verschiedene gefährliche Stoffe und
Gegenstände Unter die Klasse 9 fallen alle Stoffe und
Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr
darstellen, die nicht unter eine der vorgenannten Klassen
fallen. Beispiele: Asbest, Lithiumbatterien, Airbags
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Eine
Übersicht der Gefahrgutklassen als PDF finden Sie hier. Eine
Übersicht über die den Klassen zugehörigen Gefahrzettel finden
Sie hier.
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