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Beauftragte und sonstige verantwortliche Personen |
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Im Gefahrguttransport eingesetzte sogenannte beauftragte Personen oder sonstige verantwortliche Personen müssen ausreichende Kenntnisse über die Vorschriften haben, die ihren Wirkungsbereich regeln. So verlangt es die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Diese Kenntnisse sind in zu wiederholenden Schulungen zu vermitteln. Die Verpflichtung, diesen Personenkreis zu schulen besteht immer, auch wenn kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden muß. Wer ist eine beauftragte Person? Dies wird unter anderem in §14 StGB / §9 OWiG geregelt: „Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
so ist er wie ein Unternehmer strafrechtlich oder nach OWi-Gesetz verantwortlich.“
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Daraus
ergibt sich, daß es grundsätzlich zwei Arten der
beauftragten Personen gibt: Jene, die kraft übertragener
Leitungsbefugnis handeln und jene, die kraft ausdrücklichen
Auftrages handeln. Gerade die Übertragung von
Leitungsfunktion muß nicht durch eine direkte oder gar
schriftliche Bestellung erfolgen! Die Duldung, daß ein
Mitarbeiter sich bestimmter Aufgaben annimmt, gilt als
ausreichend. Jeder Mitarbeiter, der unter die obenstehende
Definition fällt, gilt als beauftragte Person und ist
aufgabenspezifisch zu schulen. Wird der Mitarbeiter nicht
ausreichend geschult, kann er natürlich für Fehler
trotzdem ein Bußgeld erhalten. Hier gerät jedoch in den
meisten Fällen der nächste Vorgesetzte ebenfalls in den
Fokus der Ermittlungsverfahren: Organisationsverschulden und
mangelnde Aufsicht können in einem Schadensfall sehr hohe
Bußgelder nach sich ziehen. Wer ist eine sonstige verantwortliche Person? Unter diesen Begriff fallen die Mitarbeiter, die mit der Beförderung gefährlicher Güter befaßt sind und nicht als beauftragte Person gelten. Sie nehmen Aufgaben wahr, ohne einen eigenen Auftrag dafür zu haben. Auch dieser Personenkreis ist ausreichend zu schulen. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Thema Ladungssicherung erlangt. Gerade hier werden Mängel der beauftragten Person abgelastet, auch wenn diese bei der tatsächlichen Verladung nicht zugegen war. Die Fahrzeugführer von Gefahrgutfahrzeugen fallen nicht unter diese Definitionen, denn ihre Verantwortung und ihr Schulungsbedarf sind extra geregelt.
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Stand: Februar 2010/ 4.14