Beauftragte Personen


Im Gefahrguttransport eingesetzte sogenannte beauftragte Personen oder sonstige verantwortliche Personen müssen ausreichende Kenntnisse über die Vorschriften haben, die ihren Wirkungsbereich regeln. So verlangte es lange Zeit die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Durch die Novellierung der GbV ist diese Bestimmung zwar entfallen, doch besteht sie sinngemäß weiter. Denn die beauftragten Personen definieren weiterhin die Paragraphen 14 StGB und 9 OWiG:

Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

  • beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, ODER

  • ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Pflichten/Aufgaben zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebes treffen UND

  • handelt er aufgrund dieses Auftrages, [..]

so ist er wie ein Unternehmer strafrechtlich oder nach OWi-Gesetz verantwortlich.


Diese Kenntnisse sind in zu wiederholenden Schulungen zu vermitteln – nachzulesen in den einzelnen Verkehrsträger-Vorschriften. Die Verpflichtung, diesen Personenkreis zu schulen besteht immer, auch wenn kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden muß.

Bei genauer Betrachtung ergibt sich, daß es grundsätzlich zwei Arten der beauftragten Personen gibt: Jene, die kraft übertragener Leitungsbefugnis handeln und jene, die kraft ausdrücklichen Auftrages handeln. Gerade die Übertragung von Leitungsfunktion muß nicht durch eine direkte oder gar schriftliche Bestellung erfolgen! Die Duldung, daß ein Mitarbeiter sich bestimmter Aufgaben annimmt, gilt als ausreichend. Jeder Mitarbeiter, der unter die obenstehende Definition fällt, gilt als beauftragte Person und ist aufgabenspezifisch zu schulen. Wird der Mitarbeiter nicht ausreichend geschult, kann er natürlich für Fehler trotzdem ein Bußgeld erhalten. Hier gerät jedoch in den meisten Fällen der nächste Vorgesetzte ebenfalls in den Fokus der Ermittlungsverfahren: Organisationsverschulden und mangelnde Aufsicht können spätestens in einem Schadensfall sehr hohe Bußgelder nach sich ziehen.
Eine effektive Möglichkeit, gute Schulungen an die Frau oder den Mann zu bringen, sind maßgeschneiderte In-House-Seminare, die den tatsächlichen Anforderungen des Betriebes und der beauftragten Personen gerecht werden. Fordern Sie uns!

Wer ist eine sonstige verantwortliche Person?

Unter diesen Begriff fallen die Mitarbeiter, die mit der Beförderung gefährlicher Güter befaßt sind und nicht als beauftragte Person gelten. Sie nehmen Aufgaben wahr, ohne einen eigenen Auftrag dafür zu haben. Auch dieser Personenkreis ist ausreichend zu schulen. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Thema Ladungssicherung erlangt. Gerade hier werden Mängel der beauftragten Person angelastet, auch wenn diese bei der tatsächlichen Verladung nicht zugegen war.

Die Fahrzeugführer von Gefahrgutfahrzeugen fallen nicht unter diese Definitionen, denn ihre Verantwortung und ihr Schulungsbedarf sind extra geregelt.





Stand: Februar 2012/ 5.0