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Beauftragte Personen |
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Im Gefahrguttransport eingesetzte sogenannte beauftragte Personen oder sonstige verantwortliche Personen müssen ausreichende Kenntnisse über die Vorschriften haben, die ihren Wirkungsbereich regeln. So verlangte es lange Zeit die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Durch die Novellierung der GbV ist diese Bestimmung zwar entfallen, doch besteht sie sinngemäß weiter. Denn die beauftragten Personen definieren weiterhin die Paragraphen 14 StGB und 9 OWiG: „Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
so ist er wie ein Unternehmer strafrechtlich oder nach OWi-Gesetz verantwortlich.“
Diese Kenntnisse sind in zu wiederholenden Schulungen zu vermitteln – nachzulesen in den einzelnen Verkehrsträger-Vorschriften. Die Verpflichtung, diesen Personenkreis zu schulen besteht immer, auch wenn kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden muß. Bei
genauer Betrachtung ergibt sich, daß es grundsätzlich zwei Arten
der beauftragten Personen gibt: Jene, die kraft übertragener
Leitungsbefugnis handeln und jene, die kraft ausdrücklichen
Auftrages handeln. Gerade die Übertragung von Leitungsfunktion
muß nicht durch eine direkte oder gar schriftliche Bestellung
erfolgen! Die Duldung, daß ein Mitarbeiter sich bestimmter
Aufgaben annimmt, gilt als ausreichend. Jeder Mitarbeiter, der
unter die obenstehende Definition fällt, gilt als beauftragte
Person und ist aufgabenspezifisch zu schulen. Wird der Mitarbeiter
nicht ausreichend geschult, kann er natürlich für Fehler
trotzdem ein Bußgeld erhalten. Hier gerät jedoch in den meisten
Fällen der nächste Vorgesetzte ebenfalls in den Fokus der
Ermittlungsverfahren: Organisationsverschulden und mangelnde
Aufsicht können spätestens in einem Schadensfall sehr hohe
Bußgelder nach sich ziehen. Wer ist eine sonstige verantwortliche Person? Unter diesen Begriff fallen die Mitarbeiter, die mit der Beförderung gefährlicher Güter befaßt sind und nicht als beauftragte Person gelten. Sie nehmen Aufgaben wahr, ohne einen eigenen Auftrag dafür zu haben. Auch dieser Personenkreis ist ausreichend zu schulen. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Thema Ladungssicherung erlangt. Gerade hier werden Mängel der beauftragten Person angelastet, auch wenn diese bei der tatsächlichen Verladung nicht zugegen war. Die Fahrzeugführer von Gefahrgutfahrzeugen fallen nicht unter diese Definitionen, denn ihre Verantwortung und ihr Schulungsbedarf sind extra geregelt.
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Stand: Februar 2012/ 5.0