Das Batteriekennzeichen nach 5.2.1.9 wird um Natrium-Ionen-Batterien erweitert.
Für UN 3475 darf bei Tanktransporten auf die seitliche Kennzeichnung mit Nummern verzichtet werden.
Einige Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr werden gestrichen.
Bei den Beförderungspapieren finden sich eine Reihe Klarstellungen und Ergänzungen, insbesondere zur Abfallbeförderung. Dazu kommen neue Aussagen zu Pflichteinträgen, die sich in Kapitel 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 5.5 finden lassen. Zudem wird noch einmal deutlich ausgesagt, dass das Beförderungspapier in der Fahrerkabine mitgeführt werden muss.
Bei den Verpackungsvorschriften finden sich erweiterte Aussagen zur Prüfung von Verpackungen , u.a. für Polyethylenverpackungen.
In einer ganzen Reihe von Verpackungsanweisungen finden sich redaktionelle Änderungen und Klarstellungen.
In den Bauvorschriften im Teil 6 finden sich Klarstellungen und Präzisiserungen zur UN-Kennzeichnung, Rollreifen/ Rollsicken und den Normverweisen.
Die Vorschriften für Tanks wurden erweitert für die Haltezeit bei tiefkalten Gasen. Außerdem darf ab dem Jahr 2025 tatsächlich die Tankakte rein elektronisch geführt werden. Halleluja! Hinzu kommen neue Vorgaben für den Füllungsgrad bei erwärmten Stoffen und Füllstandsanzeiger.
Für lose Schüttung gibt es Präzisierungen für leere, ungereinigte Verpackungen und einiges für geschmolzenes Aluminium.
Der Teil 9 wartet nun auch mit Aussagen zu Fahrzeugen mit „alternativen“ Antrieben auf.
Sie hätten es gern etwas genauer, dafür aber reduziert auf Ihre tatsächlichen betrieblichen Anforderungen?