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Übersicht
über die Gefahrgut-Klassen
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Rettungskräfte
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ADR unterteilt Gefahrgüter ebenso wie alle anderen
Verkehrsträgervorschriften nach ihrer Hauptgefahr in Klassen.
Neben der Hauptgefahr können Gefahrgüter noch
Nebengefahren aufweisen, die sich dann in der Klassifizierung und
Kennzeichnung mit Gefahrzetteln niederschlagen.
Die
Klassen des ADR/RID gliedern sich wie folgt:
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Begleitdokumente
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Gefahrenklassen
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Gefahrzettel
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Nummer
zur Kennzeichnung
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R
+ S-Sätze
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Warntafeln
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Klasse
1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit
Explosivstoff Explosive Stoffe sind feste oder flüssige
Stoffe oder Stoffgemische, die durch chemische Reaktion Gase von
solcher Temperatur, solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit
entwickeln können, wodurch in der Umgebung Zerstörungen
entstehen können. Beispiele: Feuerwerkskörper,
Handgranaten, bestimmte Pkw-Gurtstraffer
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Klasse
2 Gase Gase sind Stoffe, die bei 50°C
einen Dampfdruck von mehr als 3000kPa haben oder bei 20°C und
1013kPa Druck vollständig gasförmig sind. Beispiele:
Propangas, Wasserstoff, Haarspray
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Klasse
3 Entzündbare
flüssige Stoffe Die Klasse 3 beinhaltet Stoffe und
Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die bei 20°C
und 1013kPa flüssig sind, bei 50°C maximal 3000kPa
Dampfdruck haben und bei 20°C und 1013kPa nicht vollständig
gasförmig sind und einen Flammpunkt von höchstens 61°C
haben.
Entzündbare
flüssige Stoffe und geschmolzene feste Stoffe mit einem
Flammpunkt über 61°C, die auf oder über ihren
Flammpunkt erwärmt sind, sind ebenfalls Stoffe der Klasse
3 Beispiele: Benzin, Alkohol, bestimmte verflüssigte
Metalle
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Klasse
4.1 Entzündbare feste Stoffe,
selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive
Stoffe Stoffe der Klasse 4.1 sind leicht entzündliche
feste Stoffe und Gegenstände, die durch Funkenflug entzündet
werden können oder durch Reibung einen Brand verursachen
können.
Des
weiteren umfaßt die Klasse 4.1 selbstzersetzliche Stoffe,
die bei außergewöhnlich hohen Temperaturen oder durch
Kontakt mit Verunreinigungen zu stark exothermen Zersetzungen
neigen.
Explosive
Stoffe, die mit einer solchen Menge Wasser oder Alkohol befeuchtet
sind oder die eine solche Menge Plastifizierungs- oder
Inertisierungsmittel enthalten, daß die explosiven
Eigenschaften unterdrückt sind, sind ebenso Stoffe der Klasse
4.1 Beispiele: Kautschukreste, Zündhölzer, Schwefel
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Klasse
4.2 Selbstendzündliche
Stoffe Selbstentzündliche Stoffe sind Stoffe
einschließlich Mischungen und Lösungen (flüssig
oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen
Mengen innerhalb von 5 Minuten entzünden.
Dazu
kommen Stoffe und Gegenstände, einschließlich
Mischungen und Lösungen, die in Berührung mit Luft
selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur
in größeren Mengen (mehrere kg) und nach längeren
Zeiträumen (Stunden oder Tagen) entzünden. Beispiele:
Weißer Phosphor, Kohle (pflanzlichen Ursprungs), Fischmehl
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Klasse
4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündliche Gase entwickeln Der Klasse 4.3 sind
Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse
zuzuordnen, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase
entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden
können. Beispiele: Natrium, Carbid, Zinkstaub
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Klasse
5.1 Entzündend
(oxidierend) wirkende Stoffe Stoffe, die selbst
nicht notwendigerweise brennbar sein müssen und (im
allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff) einen Brand verursachen
oder den Brand anderer Stoffe fördern können, sind
Stoffe der Klasse 5.1. Beispiele: Wasserstoffperoxid,
Kaliumchlorat („Unkraut-Ex“), ammoniumnitrathaltige
Düngemittel
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Klasse
5.2 Organische Peroxide Der Klasse 5.2 sind
alle organischen Peroxide zuzuordnen, die mehr als 1%
Aktivsauerstoff und mehr als 1% Wasserstoffperoxid oder mehr als
0,5% Aktivsauerstoff und mehr als 7% Wasserstoffperoxid
enthalten. Beispiele: Dibenzoylperoxid (Härterpaste für
Polyesterharz), Methylethyketonperoxid (Härter für
Zweikomponenten-Lacke)
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Klasse
6.1 Giftige Stoffe Der Begriff der Klasse 6.1
umfaßt Stoffe, von denen aus Erfahrung bekannt oder nach
tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, daß sie
nach dem Einatmen, Verschlucken oder Berühren mit der Haut
bei einmaliger oder kurzer Einwirkung in relativ kleiner Menge zu
Gesundheitsschäden oder dem Tod eines Menschen führen
können. Beispiele: Cyanwasserstoff (Blausäure),
Arsen, Pestizide
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Klasse
6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Alle
Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie
Krankheitserreger enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen
ist, daß sie bei Tieren oder Menschen infektiöse
Erkrankungen verursachen, sind Stoffe der Klasse 6.2. Beispiel:
Klinischer Abfall
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Klasse
7 Radioaktive Stoffe Alle radioaktiven Stoffe
und Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten, sind
zwingend der Klasse 7 zuzuordnen. Beispiele:Uran, Instrumente
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Klasse
8 Ätzende Stoffe Die Klasse 8 umfaßt
alle Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Haut oder die
Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen,
angreifen. Des weiteren beinhaltet die Klasse 8 auch Stoffe, die
beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder
Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können
sowie Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige
Stoffe oder mit Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder
Nebel bilden. Beispiele: Schwefelsäure, Natronlauge,
Quecksilber (!)
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Klasse
9 Verschiedene gefährliche Stoffe und
Gegenstände Unter die Klasse 9 fallen alle Stoffe und
Gegenstände, die während der Beförderung eine
Gefahr darstellen, die nicht unter eine der vorgenannten Klassen
fallen. Beispiele: Asbest, Lithiumbatterien, Airbags
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Eine
Übersicht der Gefahrgutklassen als PDF finden Sie hier. Eine
Übersicht über die den Klassen zugehörigen
Gefahrzettel finden Sie hier.
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