Festzustellen,
ob ein Produkt Gefahrgut darstellt und wie es dann
klassifiziert werden muss, ist Sache des Herstellers. Mit
dieser Thematik muss sich der Verbraucher in der Regel nicht
auseinander setzen. Doch viele Produkte werden nicht
vollständig verbraucht und müssen entsorgt werden.
Gerade
bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle, die gleichzeitig
Gefahrgut darstellen, kennt das Gefahrgutrecht eine Vielzahl
von Details, die beachtet werden wollen.
Wie
werden Abfälle klassifiziert?
Welche
Ausnahmemöglichkeiten gibt es?
Welche
Verpackungsvorschriften müssen beachtet werden?
Welche
Verantwortungen können an Entsorgungsunternehmen delegiert
werden?
Welche
Entsorgungswege können
beschritten werden?
Welche
Unfallmerkblätter
sind
vorgeschrieben?
Wünschen
Sie kompetente Beratung für Abfalltransporte? Benötigen Sie
Schulungen Ihres Personals im Umgang mit Sonderabfall? Oder
suchen Sie tatkräftige Unterstützung für Ihren
Gefahrgutbeauftragten bei der Überwachung von
Gefahrgut-Abfalltransporten?
Die
Gefahrgutbeauftragtenverordnung legt übrigens fest, dass ein
Unternehmen keine Gefahrgutbeauftragten bestellen muss, wenn
es nur als „Auftraggeber des Absenders“ auftritt
und nicht mehr als 50t netto pro Kalenderjahr verlädt.
Dies kann für die Entsorgung von Sonderabfällen ebenfalls in
Anspruch genommen werden.
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