Abfall und Gefahrgut

   

   

   

   

   

   

   

   

   

   


Festzustellen, ob ein Produkt Gefahrgut darstellt und wie es dann klassifiziert werden muss, ist Sache des Herstellers. Mit dieser Thematik muss sich der Verbraucher in der Regel nicht auseinander setzen. Doch viele Produkte werden nicht vollständig verbraucht und müssen entsorgt werden.

Gerade bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle, die gleichzeitig Gefahrgut darstellen, kennt das Gefahrgutrecht eine Vielzahl von Details, die beachtet werden wollen.

  • Wie werden Abfälle klassifiziert?

  • Welche Ausnahmemöglichkeiten gibt es?

  • Welche Verpackungsvorschriften müssen beachtet werden?

  • Welche Verantwortungen können an Entsorgungsunternehmen delegiert werden?

  • Welche Entsorgungswege können beschritten werden?

  • Welche Unfallmerkblätter sind vorgeschrieben?

Wünschen Sie kompetente Beratung für Abfalltransporte? Benötigen Sie Schulungen Ihres Personals im Umgang mit Sonderabfall? Oder suchen Sie tatkräftige Unterstützung für Ihren Gefahrgutbeauftragten bei der Überwachung von Gefahrgut-Abfalltransporten?

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung legt übrigens fest, dass ein Unternehmen keine Gefahrgutbeauftragten bestellen muss, wenn es nur als „Auftraggeber des Absenders“ auftritt und nicht mehr als 50t netto pro Kalenderjahr verlädt. Dies kann für die Entsorgung von Sonderabfällen ebenfalls in Anspruch genommen werden.

Hierbei sind aber zwei wichtige Punkte zu beachten: Die Konstellation, dass das Unternehmen nur als Auftraggeber auftritt, sollte vertraglich wasserdicht dokumentiert werden. Ferner entbindet auch an dieser Stelle der Wegfall eines Gefahrgutbeauftragten nicht von den weiteren Verantwortungen (z.B. die des Verpackers hinsichtlich der Kennzeichnung) und der Schulungsverpflichtung für die Mitarbeiter.

Zu kompliziert? Wir erklären es Ihnen gern. Fordern Sie unser unverbindliches Angebot ein!






Stand: März 2024/ 6.4