ADR - was ist neu???



Das 2025er Recht in Kurzform


Gemessen an der reinen Anzahl gibt es für das neue Binom eine ganze Menge Änderungen. Auf den zweiten Blick geht es aber auch bei dieser Änderung vornehmlich um Klarstellungen. Ferner finden sich (oh Wunder…) einmal mehr Neuerungen bei den Lithium-Batterien. Hinzu gekommen sind einige neue UN-Nummern, insbesondere für die Natrium-Ionen-Batterien.


Im Detail sieht es so aus:


  • Die Freistellungen für die Gefahrgutbeförderung durch Privatpersonen wird um die Abfallbeförderung erweitert. Eher eine Klarstellung, dass Privatpersonen ihren eigenen Sonderabfall selbst zur Schadstoffsdammelstelle bringen dürfen.

  • Einige Begriffsbestimmungen werden neu aufgenommen oder erweitert und klarer formuliert. Darunter befinden sich u.a. Begriffe wie „Füllungsgrad“ oder „Recycling-Kunststoffe“.

  • In den Klassifizierungsvorschriften gibt es erweiterte Aussagen zur Klassifizierung von Gegenständen. Außerdem Änderungen in den Klassen 1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2, 6.1, 6.2, 9.

  • In der Klasse 9 neu aufgenommen werden Natrium-Ionen-Batterien und Ausrüstungen mit diesen Batterien.

  • Insgesamt gibt es diese neuen UN-Nummern:

    • 0514 FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN

    • 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN

    • 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT

    • 3553 DISILAN

    • 3554 GALLIUM IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN

    • 3555 TRIFLUORMETHYLTETRAZOL-NATRIUMSALZ IN ACETON

    • 3556 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN

    • 3557 AHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN

    • 3558 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN

    • 3559 FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN

    • 3560 TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG

  • Im Kapitel 3.3 finden sich ebenfalls eine Reihe von Änderungen bzw. neue Sondervorschriften:

    • SV 28

    • SV 188

    • SV 230

    • SV 252

    • SV 296

    • SV 310

    • SV 328

    • SV 348

    • SV 360

    • SV 363

    • SV 365

    • SV 366

    • SV 371

    • SV 376

    • SV 377

    • SV 388

    • SV 400 → neu → Natrium-Batterien

    • SV 401 → neu → Natrium-Batterien

    • SV 402 → neu → Klassifizierung Butadiene

    • SV 403 → neu → zu UN 3270

    • SV 404 → neu → Fahrzeuge mit Natrium-Batterien

    • SV 406 → neu → Transport von Druckgefäßen als LQ-Sendung

    • SV 407 → neu → Feuerlöschmittel-Dispergier-Einrichtungen

    • SV 408 → neu → Klassifizierung von TMAH

    • SV 532 → wird gestrichen

    • SV 542 → wird gestrichen

    • SV 636

    • SV 637

    • SV 650

    • SV 666

    • SV 668

    • SV 669

    • SV 670

    • SV 677 → neu → kritisch-defekte Lithium-Batterien

    • SV 678 → neu → Abfälle mit Asbest

  • Das Batteriekennzeichen nach 5.2.1.9 wird um Natrium-Ionen-Batterien erweitert.

  • Für UN 3475 darf bei Tanktransporten auf die seitliche Kennzeichnung mit Nummern verzichtet werden.

  • Einige Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr werden gestrichen.

  • Bei den Beförderungspapieren finden sich eine Reihe Klarstellungen und Ergänzungen, insbesondere zur Abfallbeförderung. Dazu kommen neue Aussagen zu Pflichteinträgen, die sich in Kapitel 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 5.5 finden lassen. Zudem wird noch einmal deutlich ausgesagt, dass das Beförderungspapier in der Fahrerkabine mitgeführt werden muss.

  • Bei den Verpackungsvorschriften finden sich erweiterte Aussagen zur Prüfung von Verpackungen , u.a. für Polyethylenverpackungen.

  • In einer ganzen Reihe von Verpackungsanweisungen finden sich redaktionelle Änderungen und Klarstellungen.

  • In den Bauvorschriften im Teil 6 finden sich Klarstellungen und Präzisiserungen zur UN-Kennzeichnung, Rollreifen/ Rollsicken und den Normverweisen.

  • Die Vorschriften für Tanks wurden erweitert für die Haltezeit bei tiefkalten Gasen. Außerdem darf ab dem Jahr 2025 tatsächlich die Tankakte rein elektronisch geführt werden. Halleluja! Hinzu kommen neue Vorgaben für den Füllungsgrad bei erwärmten Stoffen und Füllstandsanzeiger.

  • Für lose Schüttung gibt es Präzisierungen für leere, ungereinigte Verpackungen und einiges für geschmolzenes Aluminium.

  • Der Teil 9 wartet nun auch mit Aussagen zu Fahrzeugen mit „alternativen“ Antrieben auf.


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Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt diese Seite nicht!



Stand: Okt. 2024/ 9.4