Das
2025er Recht in Kurzform
Gemessen
an der reinen Anzahl gibt es für das neue Binom eine ganze
Menge Änderungen. Auf den zweiten Blick geht es aber auch bei
dieser Änderung vornehmlich um Klarstellungen. Ferner finden
sich (oh Wunder…) einmal mehr Neuerungen bei den
Lithium-Batterien. Hinzu gekommen sind einige neue UN-Nummern,
insbesondere für die Natrium-Ionen-Batterien.
Im
Detail sieht es so aus:
Die
Freistellungen für die Gefahrgutbeförderung durch
Privatpersonen wird um die Abfallbeförderung erweitert. Eher
eine Klarstellung, dass Privatpersonen ihren eigenen
Sonderabfall selbst zur Schadstoffsdammelstelle bringen
dürfen.
Einige
Begriffsbestimmungen werden neu aufgenommen oder erweitert
und klarer formuliert. Darunter befinden sich u.a. Begriffe
wie „Füllungsgrad“ oder „Recycling-Kunststoffe“.
In
den Klassifizierungsvorschriften gibt es erweiterte Aussagen
zur Klassifizierung von Gegenständen. Außerdem Änderungen
in den Klassen 1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2, 6.1, 6.2, 9.
In
der Klasse 9 neu aufgenommen werden Natrium-Ionen-Batterien
und Ausrüstungen mit diesen Batterien.
Insgesamt
gibt es diese neuen UN-Nummern:
0514
FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN
3551
NATRIUM-IONEN-BATTERIEN
3552
NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder
NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
3553
DISILAN
3554
GALLIUM IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN
3555
TRIFLUORMETHYLTETRAZOL-NATRIUMSALZ IN ACETON
3556
FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
3557
AHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN
3558
FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN
3559
FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN
3560
TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG
Im
Kapitel 3.3 finden sich ebenfalls eine Reihe von Änderungen
bzw. neue Sondervorschriften:
SV
28
SV
188
SV
230
SV
252
SV
296
SV
310
SV
328
SV
348
SV
360
SV
363
SV
365
SV
366
SV
371
SV
376
SV
377
SV
388
SV
400 → neu → Natrium-Batterien
SV
401 → neu → Natrium-Batterien
SV
402 → neu → Klassifizierung Butadiene
SV
403 → neu → zu UN 3270
SV
404 → neu → Fahrzeuge mit Natrium-Batterien
SV
406 → neu → Transport von Druckgefäßen als LQ-Sendung
SV
407 → neu → Feuerlöschmittel-Dispergier-Einrichtungen
SV
408 → neu → Klassifizierung von TMAH
SV
532 → wird gestrichen
SV
542 → wird gestrichen
SV
636
SV
637
SV
650
SV
666
SV
668
SV
669
SV
670
SV
677 → neu → kritisch-defekte Lithium-Batterien
SV
678 → neu → Abfälle mit Asbest
Das
Batteriekennzeichen nach 5.2.1.9 wird um
Natrium-Ionen-Batterien erweitert.
Für
UN 3475 darf bei Tanktransporten auf die seitliche
Kennzeichnung mit Nummern verzichtet werden.
Einige
Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr werden gestrichen.
Bei
den Beförderungspapieren finden sich eine Reihe
Klarstellungen und Ergänzungen, insbesondere zur
Abfallbeförderung. Dazu kommen neue Aussagen zu
Pflichteinträgen, die sich in Kapitel 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und
5.5 finden lassen. Zudem wird noch einmal deutlich ausgesagt,
dass das Beförderungspapier in der Fahrerkabine mitgeführt
werden muss.
Bei
den Verpackungsvorschriften finden sich erweiterte Aussagen
zur Prüfung von Verpackungen , u.a. für
Polyethylenverpackungen.
In
einer ganzen Reihe von Verpackungsanweisungen finden sich
redaktionelle Änderungen und Klarstellungen.
In
den Bauvorschriften im Teil 6 finden sich Klarstellungen und
Präzisiserungen zur UN-Kennzeichnung, Rollreifen/ Rollsicken
und den Normverweisen.
Die
Vorschriften für Tanks wurden erweitert für die Haltezeit
bei tiefkalten Gasen. Außerdem darf ab dem Jahr 2025
tatsächlich die Tankakte rein elektronisch geführt werden.
Halleluja! Hinzu kommen neue Vorgaben für den Füllungsgrad
bei erwärmten Stoffen und Füllstandsanzeiger.
Für
lose Schüttung gibt es Präzisierungen für leere,
ungereinigte Verpackungen und einiges für geschmolzenes
Aluminium.
Der
Teil 9 wartet nun auch mit Aussagen zu Fahrzeugen mit
„alternativen“ Antrieben auf.
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