Sonstige verantwortliche Personen


Im Abschnitt 1.3.1 verlangt das ADR/RID eine Ausbildung anderer Personen als Fahrzeugführer, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst sind. Etwas kürzer heißt dieser Personenkreis „sonstige verantwortliche Personen“.

Die Forderung ihrer Schulung zielt darauf ab, dasss alle am Transport von Gefahrgut tatsächlich beteiligten Personen über einen Kenntnisstand verfügen, der es ihnen ermöglicht, zur Sicherheit des Transportes beizutragen. Neben dem eigentlichen Gefahrgutrecht sollen auch Randthemen wie Gefahrstoffrecht oder Ladungssicherung behandelt werden.

Zudem muss auch dieses Personal über die Grundzüge der Sicherung nach ADR unterwiesen sein.

Das ADR konkretisiert diese Ansprüche in verschiedenen Arten der Schulung/ Unterweisung und gliedert diese in eine Einführung, aufgabenbezogene Unterweisung und Sicherheitsunterweisung. Ferner stellt der Abschnitt 1.3.3 klar, dass diese Unterweisung schriftlich zu dokumentieren ist. Diese Dokumentation ist von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubewahren.

Derartige Schulungen müssen in „regelmäßigen“ Abständen wiederholt werden. Was das konkret bedeutet, muss immer im Einzelfall beurteilt und begründet werden. Weiterhin sind natürlich Vorschriftenänderungen zu berücksichtigen. Wer diese Aufgabe zu erfüllen hat, ist nicht näher festgelegt. Sinnvoll ist hier eine Zusammenarbeit zwischen dem Gefahrgutbeauftragten und den beauftragten Personen vor Ort.

Wir bieten Ihnen speziell für Ihr Unternehmen erstellte Schulungen, um den vorgenannten Anforderungen gerecht zu werden. Neben diesen maßgeschneiderten Unterweisungen übernehmen wir für Sie die gesamte Dokumentation, erstellen Arbeitsanweisungen, Seminarunterlagen als Nachschlagewerke und informieren Sie über bevorstehende Neuerungen.







Stand: April 2024/ 5.0